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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 8 UStG - Alphaversion



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§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1993

  • Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 23/01

    1. Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

    2. Dabei kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.

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