Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 UStG 1993
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Urteil vom 23. April 2009
V R 84/07
1. Die Anforderungen an den nach § 6
Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV beizubringenden
Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere
Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines
für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig
nachzuweisen, verschärft werden.
2. Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis
unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser
Prüfung ist nach den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu
entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete
Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers
einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis.
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Beschluss vom 2. März
2006 V R 7/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Stehen
die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Steuerbefreiung bei
Ausfuhren in ein Drittland einer Gewährung der Steuerbefreiung im
Billigkeitswege durch den Mitgliedstaat entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen
der Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen, aber auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen
konnte?
§ 6 UStG 1999
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Urteil vom 28. Mai 2009
V R 23/08
1. Der Unternehmer muss den
buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6
Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen,
zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben
hat.
2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte
Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für
Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder
berichtigen.
3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig
geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die
Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven
Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis
Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 3. November
2005 V R 63/02
1.
Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze
werden im Inland
ausgeführt.
2.
Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4
Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert
oder versendet.
3.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen
Abnehmernachweis voraus.
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Beschluss vom 6. Mai 2004
V B 101/03
1.
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es
das FG in dem angefochtenen Urteil getan
hat.
2. Die für
innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Vertrauensschutzregelung in
§ 6a Abs. 4 UStG ist nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten
anwendbar.
§ 6 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 30. Juli 2008
V R 7/03
1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des
Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der
Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008
Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008,
199).
2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben
sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.
§ 6 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06
1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen
die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV
genannten Nachweise grundsätzlich aus.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet.
Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu,
dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu
erbringen sind.
§ 6 Abs. 4 UStG 1993
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Urteil vom 30. Juli 2008
V R 7/03
1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des
Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der
Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008
Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008,
199).
2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben
sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.
§ 6 Abs. 4 UStG 1999
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Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06
1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen
die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV
genannten Nachweise grundsätzlich aus.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet.
Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu,
dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu
erbringen sind.
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