Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 31. Januar 2002 V
R 40, 41/00
1.
Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt
vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder
wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen
an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 Abs. 1
Satz 1
UStR).
2. Nach der
Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4
der Richtlinie
77/388/EWG.
3.
Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine
sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden
Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder
Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend
anzuwenden.
§ 4 Abs. 9 Buchst. a UStG 1993
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Urteil vom 18. Januar
2005 V R 53/02
Die
Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im
Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das
Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück
ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das
Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer
Betrieb.
§ 4 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 30. Juli 2008
V R 7/03
1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des
Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der
Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008
Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008,
199).
2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben
sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.
§ 4 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06
1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen
die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV
genannten Nachweise grundsätzlich aus.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet.
Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu,
dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu
erbringen sind.
§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG 1999
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Urteil vom 3. November
2005 V R 63/02
1.
Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze
werden im Inland
ausgeführt.
2.
Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4
Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert
oder versendet.
3.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen
Abnehmernachweis voraus.
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1993
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Beschluss vom
25. November 2005 V B 75/05
1.
Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen
Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in
§ 6a Abs. 4 UStG berufen
kann.
2. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im
summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts
nicht abschließend zu
entscheiden.
3. Zu
den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines
Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden
kann.
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Beschluss vom 10. Februar
2005 V R 59/03
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Darf
die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung,
die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der
Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht
rechtzeitig
geführt?
2.
Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige
zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
verschleiert hat?
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1999
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Beschluss vom 29. Juli 2009
XI B 24/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der
inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der
Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt.
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Urteil vom 7. Dezember 2006
V R 52/03
1.
Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt
gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht
für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung
unterliegen.
2. Der
Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts
der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der
gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist
Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das
FG.
3.
Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des
§ 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie
aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter
haben.
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Urteil vom 30. März
2006 V R 47/03
Hat
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3
Satz 2 UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem FG nachgeholt werden.
§ 4 Nr. 1 a UStG 1993
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Beschluss vom 2. März
2006 V R 7/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Stehen
die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Steuerbefreiung bei
Ausfuhren in ein Drittland einer Gewährung der Steuerbefreiung im
Billigkeitswege durch den Mitgliedstaat entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen
der Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen, aber auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen
konnte?
§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG
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Beschluss vom 16. April 2008
XI R 54/06
Dem EuGH werden nach Art. 234 EG folgende
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a,
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend
auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis
erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf
dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer
ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen
Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringt,
a) als
Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder
b) als
Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG oder
c) als
Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer
Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft
mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG
anzusehen ist?
2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1,
wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für
die Übertragung entrichtet?
3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c
zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass
- die
entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
eine Lieferung ist und
- dass bei
Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht
danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten
Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen
Mitgliedstaat befindet?
§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG 1991/1993
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Urteil vom 9. Oktober
2002 V R 67/01
1.
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie
für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das
Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Die
Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer
ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine
eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG
steuerfreie Leistung.
§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993
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Urteil vom 13. Juli 2006
V R 24/02
Ein
vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung für die Kunden kann eine
selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG 1993
fallenden Reiseleistung sein.
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Urteil vom 16. Januar 2003 V R
16/02
1.
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie
für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das
Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Die sog.
Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch
die
- der
Käufer eines
Neuwagens
gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf
der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem
Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem
Versicherer
hat,
oder
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der Käufer eines
Gebrauchtwagens
zusätzlich zu eventuellen
Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises
weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und
Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer
erhält,
ist
keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine
eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach
§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie
Leistung.
§ 4 Nr. 11 UStG 1993
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Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05
Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler i.S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es,
Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe
des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i.S. des § 4
Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den
Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i.S. von § 92
und § 93 HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung).
§ 4 Nr. 11 UStG 1999
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Urteil vom 28. Mai 2009
V R 7/08
1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit
als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt
voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen
Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am
Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu
führen.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem
Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell
interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog.
"Zuführungsprovision" erhält.
§ 4 Nr. 12 UStG 1999
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980
-
Urteil vom 31. Mai 2001 V R
97/98
Die
Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
(Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
79/99
1.
Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der
Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie --mangels anderer
Anhaltspunkte zu jeweils 50 v.H.-- die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl.
Senatsurteil vom 7. November 2000
V R 49/99).
2.
In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner
Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den
Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu
50 v.H.
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980/1991
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Urteil vom 7. November 2000 V R
49/99
1.
Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten
Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig
sind.
2. In diesem Fall
kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte
zustehen.
3. Ein
Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart
ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen
Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1991/1993
-
Urteil vom 17. Mai 2001 V R
38/00
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
2.
Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist,
so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der
Anzahlung
abzustellen.
3. Ist
eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der
Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit
der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG)
gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist
der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993
-
Urteil vom 24. Januar 2008
V R 12/05
Die Überlassung von Standplätzen durch
den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als
einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen
vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261,
unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969,
94).
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Urteil vom 11. November 2004
V R 30/04
1.
Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von
Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts
zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung
dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei
ist.
2. Die
Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende
Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer
ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der
Flurschäden durch den
Eigentümer.
3.
Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße
Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des
Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit
ist.
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Urteil vom 11. Dezember
2003 V R 48/02
1.
Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche
Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG
geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können
mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit
kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen,
wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das
Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück
unternehmerisch zu
nutzen.
2. Im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und
Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht
vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht
dem entsprechen, was unter Fremden üblich
ist.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift
des
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 in der 1998 geltenden Fassung:
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Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 4 Nr. 12 Buchst. a und c UStG 1993
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Urteil vom 24. Februar 2005 V
R 45/02
1.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des
§ 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die
wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen
kann.
2. Zu den
dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12
Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die
Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der
Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der
Nutzung ausschließen kann.
§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1993
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Urteil vom 8. Oktober 2008
XI R 58/07
Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein
Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im
Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke
überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Gebäudes.
§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung
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Urteil vom 24. Juli 2003
V R 39/99 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003
Rs. C-269/00 --Seeling--)
1.
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise
unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken)
nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf
das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch
genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 1 UStG
abziehen.
2. Die
(teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für
den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie
Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Änderung
der
Rechtsprechung).
3.
Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als
steuerpflichtiger Eigenverbrauch der
Umsatzbesteuerung.
§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999
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Urteil vom 17. Dezember 2008
XI R 23/08
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung
eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen
ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von
Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
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Beschluss vom 22. Januar 2004
V R 60/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Darf der
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher
für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG)
unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen
Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf
dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall
abziehen?
§ 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG 1993
-
Urteil vom 30. März 2006
V R 52/05
§ 4
Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines
Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst
parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das
Grundstück Dritten zum Parken
überlässt.
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
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Urteil vom 13. Februar 2008
XI R 51/06
1. Die langfristige Vermietung von als
Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4
Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG.
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1993
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Urteil vom 29. August 2002
V R 8/02
1.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf
Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger
(Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog.
Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der
Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen
ausführt (sog.
Leistungsverkauf).
2.
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6
Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Der
Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen
(des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung
zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den
Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung
von Feriengästen vermietet hätte.
§ 4 Nr. 14 UStG
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Beschluss vom 26. September 2007
V B 8/06
1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt,
dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die
Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten
Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die
bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.
2. Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz
nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen
berücksichtigt hat, muss ihm das FA durch Einzelmaßnahme (z.B. nach
§ 163 AO) Rechnung tragen.
3. Ein schützenswertes Vertrauen, das die
Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme
im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine
gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende
Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft
erschien.
4. Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus
einem schlichten Verwaltungsunterlassen --wie vorliegend bei jahrelanger
Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen-- nicht hergeleitet
werden.
§ 4 Nr. 14 UStG 1973
-
Urteil vom 11. November
2004 V R 34/02
1.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es
sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass
diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer
berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund
für die
Befreiung.
3. Vom
Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine
ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen
bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen
Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen
Krankenkassen.
4.
Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch --regelmäßig-- seine
Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die
zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz
für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme
von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenkassen (§ 92 SGB V)
sein.
§ 4 Nr. 14 UStG 1980
-
Urteil vom 19. Dezember 2002 V
R 28/00
1.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich
um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese
von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise
besitzen.
2. Das
Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger
in dem für die Besteuerung zuständigen Bundesland ist für sich
allein kein Hinderungsgrund für die
Befreiung.
3. Die im
BMF-Schreiben vom 28. Februar 2000 (BStBl I 2000, 433) vertretene
Auffassung, ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen
heilberuflichen Tätigkeit könne die Zulassung des jeweiligen
Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe
gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen
Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein, ist nicht zu
beanstanden.
§ 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993
-
Urteil vom 30. Juni 2005
V R 1/02
Eine
steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der
Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen
nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei
Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der
gesundheitlichen Prophylaxe dienen
können.
§ 4 Nr. 14 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 23. August 2007
V R 38/04
Die Umsätze eines nichtärztlichen
Logotherapeuten sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG
1991/1993 umsatzsteuerfrei.
-
Urteil vom 12. August
2004 V R 18/02
1.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich
um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese
von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise
besitzen.
2. Das
Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein
Hinderungsgrund für die
Befreiung.
3. Vom
Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine
ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen
bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen
Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen
Krankenkassen.
4.
Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen
Befähigungsnachweises ist ferner die Aufnahme von Leistungen der
betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
(§ 92 SGB V).
§ 4 Nr. 14 UStG 1991/1993/1999
§ 4 Nr. 14 UStG 1993
-
Urteil vom 30. April 2009
V R 6/07
Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach
§ 43 SGB V in Verbindung mit der "Gesamtvereinbarung über
den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" vergütet wird, kann
nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei sein.
-
Urteil vom 13. Juli 2006
V R 7/05
Betriebsärztliche
Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und
die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu
beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), sind --soweit die
Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen-- gemäß
§ 4 Nr. 14 UStG 1993
steuerfrei.
-
Urteil vom 7. Juli 2005
V R 23/04
1.
Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer
medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen
einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen
durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerbefreit.
2.
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20
SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich
"den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag
zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen"
sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sind
grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten
Heilbehandlungen.
-
Urteil vom 25. November 2004
V R 44/02
1.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt nicht voraus, dass
der Unternehmer Umsätze gegenüber einem Patienten als
Leistungsempfänger erbringt und mit ihm oder seiner Krankenkasse
hierüber
abrechnet.
2. Nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Leistungen kommen auch dann in
Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines
Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2,
§§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind
regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als
auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung
steuerfrei, soweit sie die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation
haben.
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Urteil vom 15. Juli 2004
V R 27/03
Für
die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4
Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem
Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der
medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen
Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit
dienen.
§ 4 Nr. 14 UStG 1993/1999
-
Urteil vom 30. Januar 2008
XI R 53/06
Die von
Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf
ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der
Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14
UStG.
-
Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05
1. Für die Anwendung von § 4 Nr.
14 UStG 1993/1999 kommt es nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität
nicht auf die Rechtsform des Leistenden an.
2. Heilbehandlungsleistungen einer
Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG
1993/1999 steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die
Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung
erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
-
Beschluss vom 27. Februar
2003 V B 164/02
Es
ist ernstlich
zweifelhaft,
- ob
und inwieweit eine staatlich anerkannte Altenpflegerin arztähnliche oder
heilberufliche Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG
erbringt
- und bereits
vor In-Kraft-Treten des AltPflG die nach § 4 Nr. 14 UStG
(analog), Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise erbringen
konnte.
§ 4 Nr. 14 UStG 1999
-
Beschluss vom 1. April 2009
XI R 52/07
Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 28b
Teil F Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass
a) das einem Menschen
entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der
Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den
betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher
Gegenstand" im Sinne dieser Bestimmung ist,
b) das Herauslösen
der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende
Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen im
Sinne dieser Bestimmung sind,
c) die Dienstleistung
dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der
Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen
wurde?
2. Falls eine der
vorstehenden Fragen verneint wird:Ist
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem
einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende
Zellvermehrung dann eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist, wenn
die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert
werden?
-
Urteil vom 8. November 2007
V R 2/06
1. Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen
erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h
der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und
Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie
77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.
2. Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die
Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige
berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens
abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, kann sich das FA nicht darauf
berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen
Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit
sind.
3. Für die Anerkennung eines Unternehmers
als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden,
dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht
jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine
anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.
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Beschluss vom 31. Juli 2007
V B 98/06
Die Erstellung ärztlicher Gutachten, die der
Vorbereitung der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienen
sollen, ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn
in den Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft
werden.
-
Urteil vom 18. August
2005 V R 71/03
1.
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.
2. Umsätze aus
Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für
die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
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Beschluss vom 12. Oktober 2004
V R 54/03
Eine
Dental-Hygienikerin kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie
Umsätze im Auftrag eines Zahnarzts
ausführen.
§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980/1991
-
Urteil vom 13. Januar
2005 V R 35/03
1.
Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach
§ 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die
Steuerfestsetzung --beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der
Steuer-- offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen
nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu
wehren.
2. Der
Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in
Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt
noch nicht den Erlass der
Steuer.
3. Das FG
darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf
überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich
ist.
4. Ein
qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht
vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer
GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt
hat.
§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1999
-
Urteil vom 11. März 2009
XI R 69/07
Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes
Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit
als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für
die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum
1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).
§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG 1980/1993
-
Beschluss vom
25. November 2004 V R 55/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Erlauben
es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen Ärzten
angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten
Bedingungen abhängig zu machen, wenn die Heilbehandlung der Ärzte
ohnedies steuerfrei ist?
§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 Buchst. b und Buchst. c UStG 1980
-
Urteil vom 18. März
2004 V R 53/00
Umsätze
der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung
einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m.
§ 67 AO 1977 erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1980 findet auf sie grundsätzlich keine
Anwendung.
§ 4 Nr. 14, 16, 18 UStG 1980
-
Urteil vom 22. April 2004
V R 1/98
1.
Umsätze einer GmbH, die mit angestelltem qualifiziertem
Krankenpflegepersonal Behandlungspflegeleistungen erbringt, sind nach
§ 4 Nr. 14 UStG
steuerfrei.
2. In
den Jahren 1988 bis 1990 ausgeführte Umsätze einer GmbH durch
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber
pflegebedürftigen Personen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn die GmbH als
Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen
ist.
§ 4 Nr. 14, Nr. 15 Buchst. a, Nr. 16 Buchst. d und e UStG 1999
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 32/07
Erstellt eine Krankenschwester (mit
entsprechender Zusatzausbildung) im Auftrag des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur
Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten,
ist diese Tätigkeit weder nach dem UStG noch nach der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. Juni 2000
V R 72/99, BFHE 191, 463, BStBl II 2000, 554).
§ 4 Nr. 14, Nr. 16 UStG 1980
§ 4 Nr. 14, Nr. 16 UStG 1980/1991/1993
-
Urteil vom 15. März 2007
V R 55/03
1.
Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin erbringt mit seinen medizinischen
Analysen und Laboruntersuchungen, die er im Auftrag der behandelnden Ärzte
oder deren Labore/Laborgemeinschaften ausführt, "ärztliche
Heilbehandlungen" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
der Richtlinie 77/388/EWG bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin"
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG; es ist nicht erforderlich, dass diese Leistungen unmittelbar
gegenüber den Patienten erbracht werden
(EuGH-Rechtsprechung).
2.
Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin aus medizinischen
Analysen und Laboruntersuchungen im Auftrag der behandelnden Ärzte oder
deren Labore/Laborgemeinschaften sind auch dann nach § 4 Nr. 14
Satz 1 UStG 1980/1991/1993 steuerfrei, wenn er sie in der Rechtsform einer GmbH
erbringt und er der alleinige Gesellschafter dieser GmbH
ist.
3. Soweit
solche Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin sowohl unter die
Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG
1980/1991/1993 aufgrund dessen Anknüpfung an den Beruf (hier als Arzt) und
dessen spezifische Umsätze als auch entsprechend Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unter die des § 4
Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/ 1993 fallen, kann sich der
Steuerpflichtige auf die für ihn günstigere Regelung des nationalen
Rechts (§ 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993) berufen. § 4
Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 folgt insoweit einer anderen Systematik als
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
77/388/EWG, die in erster Linie dem Ort der Leistungserbringung folgt. Der
Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 kann nicht
im Wege der Auslegung auf den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16
Buchst. c UStG 1980/1991/1993 "begrenzt"
werden.
4.
§ 4 Nr. 16 UStG 1980/1991/1993 verstößt gegen den
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, weil nicht
für alle Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen, die in Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannt sind,
in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen die gleichen Bedingungen
für ihre Anerkennung
gelten.
5. Die
40 %-Grenze in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/1993
bezieht sich nur auf die in § 4 Nr. 16 UStG 1980/1991/1993
genannten Umsätze selbst und nicht etwa auf den Gesamtumsatz des
Unternehmers.
§ 4 Nr. 14, Nr. 16 Buchst. c UStG 1980
-
Beschluss vom 14. Dezember 2000 V
R 54/98
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Fallen
unter die mit Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung "eng
verbundenen Umsätze" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG auch psychotherapeutische Behandlungen
in einer Ambulanz, die eine Stiftung (gemeinnützige Einrichtung) mit
angestellten Diplompsychologen ausführt, die die Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz besitzen, aber
nicht als Ärzte
zugelassen
sind?
2. Setzt eine
"andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art" i.S. des
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG
ein förmliches Anerkennungsverfahren voraus oder kann die Anerkennung auch
in anderen Regelungen (z.B. in Regelungen über eine Kostenübernahme
durch die Träger der Sozialversicherung) bestehen, die für
Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und andere
Einrichtungen gemeinsam
gelten?
Entfällt
eine Steuerbefreiung, soweit die Träger der Sozialversicherung den
Patienten die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen durch die
erwähnten Mitarbeiter der Klägerin nicht oder nur teilweise
erstatten?
3. Sind die
psychotherapeutischen Behandlungen der Klägerin aufgrund der
Neutralität der Mehrwertsteuer deshalb steuerfrei, weil die bei ihr
beschäftigten Psychotherapeuten die gleichen Behandlungen nach Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei
hätten erbringen können, wenn sie sie selbständig als
Steuerpflichtige ausgeführt
hätten?
4. Kann
sich die Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze durch
psychotherapeutische Behandlungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG
berufen?
§ 4 Nr. 15 UStG 1999
-
Urteil vom 23. April 2009
V R 5/07
Schließen sich Krankenkassen zu einer
Genossenschaft zusammen, die an ihre Mitglieder entgeltliche Leistungen
erbringt, sind diese Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn es hierdurch nicht
zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
-
Urteil vom 18. August
2005 V R 71/03
1.
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.
2. Umsätze aus
Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für
die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
§ 4 Nr. 16 UStG 1993
-
Urteil vom 13. Juli 2006
V R 7/05
Betriebsärztliche
Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und
die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu
beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), sind --soweit die
Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen-- gemäß
§ 4 Nr. 14 UStG 1993
steuerfrei.
-
Urteil vom 18. Januar
2005 V R 35/02
1.
Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem
Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die
Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der
Krankenhauspatienten unerlässlich
ist.
2. Ein mit dem
Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann in Ausnahmefällen
sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten,
sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt,
kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
beurteilt werden.
§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1993
-
Urteil vom 25. Januar 2006
V R 46/04
1.
Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem
Betrieb des Krankenhauses eng verbundener, nach § 4 Nr. 16
Buchst. b UStG 1993 steuerfreier Umsatz sein, z.B. wenn das Krankenhaus
medizinische Großgeräte der Arztpraxis unentgeltlich durch eigenes
Personal nutzen darf und im Gegenzug sein Personal zur Bedienung der Geräte
auch für die Nutzung durch die Arztpraxis gegen Kostenerstattung
überlässt.
2.
Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann danach
ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die
Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger
Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar
2005 V R 35/02, BFHE 208, 486, BStBl II 2005,
507).
§ 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG 1980
§ 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991/1993
-
Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 24/00
Der
Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO 1977
bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen i.S. des § 68 BSHG
aufnehmen darf, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16
Buchst. d UStG 1991/1993 nicht beanspruchen.
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG
-
Urteil vom 30. Juli 2008
XI R 61/07
Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von
Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die
übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG
erfüllt sind, steuerfrei.
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1999
-
Urteil vom 24. Januar 2008
V R 54/06
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG
1999 ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden,
soweit diese Vorschrift für die Steuerfreiheit der dort genannten
Umsätze voraussetzt, dass im
vorangegangenen Kalenderjahr die
Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen
Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind.
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 1999
-
Urteil vom 12. August 2004
V R 45/03
1.
Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und
auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b
UStG.
2. Ein
Fahrzeug ist dann i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG
für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders
eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten
Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und
kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer
anderweitigen Verwendung umgerüstet werden
kann.
§ 4 Nr. 18 UStG 1993
-
Urteil vom 29. Januar 2009
V R 46/06
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO
umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an
Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet
sind.
-
Urteil vom 18. März
2004 V R 101/01
1.
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere
steuerbegünstigte Körperschaften sind nicht nach § 4
Nr. 18 UStG 1993 steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und
deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen
Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute
kommen.
2. Für
diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977)
erfüllt sind.
§ 4 Nr. 18 UStG 1999
-
Urteil vom 18. August
2005 V R 71/03
1.
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.
2. Umsätze aus
Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für
die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
§ 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999
-
Urteil vom 17. Februar 2009
XI R 67/06
1. Umsätze aus einer
Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18
Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger
mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1
Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern
gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte
Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a
3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.
3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien
Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender
Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für
Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG berufen.
§ 4 Nr. 18 und UStG 1999
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Urteil vom 8. November 2007
V R 2/06
1. Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen
erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h
der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und
Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie
77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.
2. Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die
Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige
berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens
abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, kann sich das FA nicht darauf
berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen
Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit
sind.
3. Für die Anerkennung eines Unternehmers
als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden,
dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht
jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine
anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.
§ 4 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 6. Dezember 2001 V
R 23/01
1.
Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a. sonstige Leistungen
steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge,
einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen,
bestimmt sind.
2.
Dabei kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an
Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1993
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1999
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Urteil vom 21. April 2005
V R 6/03
Die
Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater gehört nicht zu
dessen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien
Umsätzen, wenn diese Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater
zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und sie in unmittelbarem Wettbewerb
mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt
werden.
§ 4 Nr. 21 UStG 1980
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Urteil vom 27. September 2007
V R 75/03(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14. Juni
2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007,
547)
1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer
erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien
sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die
Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine
Schule oder Hochschule erbringt.
2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht"
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie
77/388/EWG erfasst- Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur
Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf
die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie- andere
Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt
wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu
entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben.
3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
"von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und
in eigener Verantwortung handeln.
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 V R 75/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist ein
von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung
direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger
erbringt --also von diesen bezahlt wird-- oder reicht es aus, dass der
Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als
Leistungsempfänger erbringt?
§ 4 Nr. 21 UStG 1993/1999
-
Urteil vom 18. Dezember
2003 V R 62/02
1.
Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die
ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie
müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur
Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig
sind.
2. Eine
"Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung
durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung
i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach
dieser Vorschrift kommt daher nicht in
Betracht.
§ 4 Nr. 21 Buchst b, bb UStG 1999
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Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG 1999
§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993
-
Urteil vom 21. März 2007
V R 28/04
Erbringt
eine berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG 1991/1993 zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung
dienenden Leistungen ausbildungsbegleitende sozialpädagogische Leistungen,
die nicht selbst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG 1991/1993 erfüllen, sind diese unter den
Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.
§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993
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Urteil vom 17. April 2008 V R 58/05
1. Die Durchführung von eintägigen
Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch
einen selbständigen Referenten gegen Entgelt ist
umsatzsteuerpflichtig.
2. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber
selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen
Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom
27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999,
376).
3. Die Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 ist
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in dieser
Vorschrift bezeichneten Umsätze. Sie ist für denjenigen beizubringen,
der sich auf die Steuerbefreiung beruft.
4. Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
berufen, wenn er nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anerkannt ist.
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme
Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die
Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
3. Für die Annahme eines "Schul- und
Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare
Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen
Freizeitgestaltung gedient haben.
4. Die Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen,
die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht
den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
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Urteil vom 23. August 2007
V R 4/05
1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine
natürliche Person in Anspruch nehmen.
2. Voraussetzung ist, dass ihr von der
zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen
Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
3. Es reicht nicht aus, dass eine derartige
Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person
unterrichtet.
§ 4 Nr. 22 UStG 1980
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Urteil vom 27. September 2007
V R 75/03(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14. Juni
2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007,
547)
1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer
erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien
sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die
Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine
Schule oder Hochschule erbringt.
2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht"
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie
77/388/EWG erfasst- Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur
Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf
die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie- andere
Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt
wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu
entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben.
3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
"von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und
in eigener Verantwortung handeln.
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 V R 75/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist ein
von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung
direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger
erbringt --also von diesen bezahlt wird-- oder reicht es aus, dass der
Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als
Leistungsempfänger erbringt?
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG 1993
-
Urteil vom 27. April 2006
V R 53/04
1.
Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht
gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer
befreit.
2. Sie
können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
-
Beschluss vom 12. Mai 2005
V B 146/03
1.
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der
dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in
dem angefochtenen Urteil getan
hat.
2. Die in
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur
steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht
werden.
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1991/1993
-
Urteil vom 9. August 2007
V R 27/04
1. Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern
vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine
"sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b
UStG 1991/1993 durch.
2. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern
die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat
keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten
Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen
Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung).
3. Mitgliedsbeiträge können Entgelt
für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1993
-
Urteil vom 27. April 2006
V R 53/04
1.
Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht
gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer
befreit.
2. Sie
können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999
-
Urteil vom 3. April 2008
V R 74/07
1. Die Überlassung von Golfbällen und
die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines
gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.
2. Leistungen eines gemeinnützigen
Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG
von der Befreiung ausgeschlossen.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 69/06
1. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die
vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit
keine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22
Buchst. b UStG 1999 durch.
2. Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines
Sportvereins an seine Mitglieder sein.
§ 4 Nr. 23 UStG
§ 4 Nr. 23 UStG 1993
-
Urteil vom 28. September 2006
V R 57/05
Erfüllen
die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und
Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), nicht die Voraussetzungen
des § 4 Nr. 23 UStG 1993, sind diese Verpflegungsleistungen nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
Gleiches gilt für
Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung
der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten am
Hochschulort tätig sind.
-
Urteil vom 1. Juni 2006
V R
104/01(Nachfolgeentscheidung
zum EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04 iSt internationale Sprach-
und Studienreisen GmbH)
Die
Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von
Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und
Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter
die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf
den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es
insoweit nicht
an.
-
Urteil vom 19. Mai 2005 V R
32/03
1.
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale
Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an
Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung
von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die
Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
2. Die
kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an
Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen
Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt.
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen
Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem
Regelsteuersatz.
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Beschluss vom
18. März 2004 V R 104/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Gilt die
Sonderregelung für Reisebüros in Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG auch für Umsätze eines Veranstalters von sog.
"High-School-Programmen" und "College-Programmen" mit Auslandsaufenthalt von
drei bis zehn Monaten, die den Teilnehmern im eigenen Namen angeboten werden und
für deren Durchführung Leistungen anderer Steuerpflichtiger in
Anspruch genommen werden?
§ 4 Nr. 23 UStG 1993/1999
-
Urteil vom 12. Mai 2009
V R 35/07
1. Die Durchführung von Kanutouren für
Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG
geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern
verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit
nicht aus.
2. Für die Anerkennung einer anderen
Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i
der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der
Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.
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Urteil vom 30. Juli 2008
V R 66/06
Die Beherbergung und Verköstigung von
Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit
Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4
Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-,
Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.
§ 4 Nr. 25 UStG 1999
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Urteil vom 8. November 2007
V R 2/06
1. Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen
erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h
der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und
Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie
77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.
2. Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die
Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige
berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens
abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, kann sich das FA nicht darauf
berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen
Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit
sind.
3. Für die Anerkennung eines Unternehmers
als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden,
dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht
jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine
anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.
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Urteil vom 18. August
2005 V R 71/03
1.
Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.
2. Umsätze aus
Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für
die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
§ 4 Nr. 26 UStG
§ 4 Nr. 26 UStG 1993/1999
§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1999
-
Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 70/07
1. Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem
Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind
steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigennützigen
Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4
Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
§ 4 Nr. 28 UStG
-
Beschluss vom 16. April 2008
XI R 54/06
Dem EuGH werden nach Art. 234 EG folgende
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a,
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend
auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis
erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf
dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer
ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen
Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringt,
a) als
Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder
b) als
Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG oder
c) als
Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer
Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft
mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG
anzusehen ist?
2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1,
wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für
die Übertragung entrichtet?
3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c
zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass
- die
entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
eine Lieferung ist und
- dass bei
Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht
danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten
Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen
Mitgliedstaat befindet?
§ 4 Nr. 28 Buchst. b UStG 1993
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
XI R 58/07
Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein
Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im
Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke
überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Gebäudes.
§ 4 Nr. 8 UStG 1991
-
Beschluss vom 17. Mai 2001
V R 34/99
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Verwendet eine
Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und
Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie
Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen
übernimmt?
2.
Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder --jedenfalls auch-- um
Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG,
die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den
Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu
optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie
77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall
vor?
§ 4 Nr. 8 UStG 1993
-
Urteil vom 30. März 2006
V R 19/02
1.
Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993
bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG
1993.
2. Der Begriff
"Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst
bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie
Optionen im Warentermingeschäft.
-
Urteil vom 24. Februar 2005 V
R 45/02
1.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des
§ 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die
wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen
kann.
2. Zu den
dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12
Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die
Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der
Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der
Nutzung ausschließen kann.
§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980/1991
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 22/04
1. Die Regelung über den Leistungsort in
§ 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche
Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG,
nicht alle Bank- und Finanzumsätze.
2. Die "bankmäßige
Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und
Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom
Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2
Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst
oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9
Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der
Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer
Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.
§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
-
Urteil vom 3. November 2005
V R 21/05
1.
Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht
darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung
ausgeführt
wird.
2. Die
Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es
tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu
beiden Vertragspartnern bestanden haben.
-
Urteil vom 9. Oktober
2003 V R 5/03
Eine
steuerfreie Kreditvermittlung liegt nur vor, wenn die Leistung an eine Partei
des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser
als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung
muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem
leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen.
Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht nicht aus, dass der
leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei
Parteien einen Kreditvertrag schließen.
§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1980
-
Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991
-
Urteil vom 4. September 2003
V R 34/99 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26. Juni
2003 Rs. C-305/01 --MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
GmbH--)
1.
Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers
(des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern
ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine
Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors
an den Anschlusskunden vor (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und
berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von
Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die
Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
§ 4 Nr. 8 Buchst. c und g UStG
-
Beschluss vom 16. April 2008
XI R 54/06
Dem EuGH werden nach Art. 234 EG folgende
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a,
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend
auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis
erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf
dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer
ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen
Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringt,
a) als
Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder
b) als
Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG oder
c) als
Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer
Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft
mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG
anzusehen ist?
2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1,
wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für
die Übertragung entrichtet?
3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c
zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass
- die
entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
eine Lieferung ist und
- dass bei
Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht
danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten
Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen
Mitgliedstaat befindet?
§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG 1993
-
Urteil vom 13. Juli 2006
V R 57/04
1.
Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende
Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung
von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen
führt.
2.
Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung
nicht aus.
3. Die
Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden sich nicht
nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen
Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt. Allein die Übertragung der
Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen
für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die unter 1.
genannten Voraussetzungen
nicht.
4.
Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank
Leistungsempfänger ist und wem gegenüber abgerechnet wird, ist ohne
Bedeutung.
§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG 1999
-
Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06
1. Leistungen eines Rechenzentrums
(Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im
Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und
Überweisungsverkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG
steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen
eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen
Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.
2. Das Betreiben eines automatisierten
Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner
Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch
umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und
der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im
Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei
aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der
Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist
unerheblich.
3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines
Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils
eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145
Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG
steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG 1980
-
Urteil vom 18. Juli 2002 V R
44/01
1.
Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provisionen für den
An- und Verkauf von Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines
Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie Wertpapierumsätze
aus.
2. Eine
(unselbständige) Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie
gegenüber derselben Person wie die Hauptleistung erbracht
wird.
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980
-
Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 66/05
1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4
Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-,
Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber
individuellen Vertragsinteressenten.
2. Marketing- und Werbeaktivitäten, die
darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an
die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber
individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4
Nr. 8 Buchst. f UStG 1980.
3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht
aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern,
Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit
durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und
Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen,
eigenständiger Charakter zukommt.
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1991
-
Urteil vom 1. Juli 2004
V R 32/00
1.
Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu
errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und
der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die
Beratungsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
für ihr
Unternehmen.
2. Eine
Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen
Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien
Umsatz.
3. Der
Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich
ihrer Gründung ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG oder
Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass
die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens
sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers
zusammenhängen.
-
Beschluss vom 27. September 2001
V R 32/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Erbringt eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen
Zahlung einer Bareinlage an diesen eine Leistung gegen Entgelt i.S. des
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Liegt
in diesem Fall ein Hilfsumsatz gemäß Art. 19 Abs. 2
Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG vor und kann sich der Steuerpflichtige auf
die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG
berufen, wonach derartige Hilfsumsätze den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen?
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
-
Urteil vom 20. Dezember 2007
V R 62/06
1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung
von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des
vermittelten Vertrages (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung
nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit
voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach
geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine
"Vermittlung" im Sinne der Befreiungsvorschrift.
-
Urteil vom 18. November
2004 V R 16/03
1.
Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand
"Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen
sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller
Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht
für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG
unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig
ist.
2. Erbringt die
AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die
in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach
§ 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der
ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel)
aufzuteilen.
3. Eine
Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht
statthaft.
-
Urteil vom 23. Oktober 2002 V
R 68/01
Eine
"Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" i.S. des
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 liegt vor, wenn eine
Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die
Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines
Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der
Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande
kommt.
Keine
Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von
Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und
diese betreut.
§ 4 Nr. 8 Buchst. f, Nr. 11 UStG 1999
-
Urteil vom 30. Oktober 2008
V R 44/07
1. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG
enthält auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG keine allgemeine
Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften
und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen
mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne
Geschäftsabschlüsse beziehen.
2. Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und
Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG
setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch
Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der
Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche
Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige
Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten
Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl
I 2008, 948) nicht aus.
§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1993
-
Urteil vom 16. Januar 2003 V R
16/02
1.
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie
für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das
Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Die sog.
Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch
die
- der
Käufer eines
Neuwagens
gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf
der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem
Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem
Versicherer
hat,
oder
-
der Käufer eines
Gebrauchtwagens
zusätzlich zu eventuellen
Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises
weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und
Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer
erhält,
ist
keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine
eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach
§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie
Leistung.
§ 4 Nr. 8 und Nr. 10 UStG 1980/1991
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 22/04
1. Die Regelung über den Leistungsort in
§ 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche
Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG,
nicht alle Bank- und Finanzumsätze.
2. Die "bankmäßige
Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und
Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom
Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2
Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst
oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9
Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der
Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer
Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.
§ 4 Nr. 9 UStG 1993
-
Urteil vom 24. Februar 2005 V
R 45/02
1.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des
§ 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die
wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen
kann.
2. Zu den
dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12
Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die
Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der
Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der
Nutzung ausschließen kann.
§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993
-
Urteil vom 29. Oktober 2008
XI R 74/07
1. Bei deutlicher Ausprägung der
finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche
Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen
Geschäftsbeziehungen vorliegen.
2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht
sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft vor.
3. Die Übertragung eines zu bebauenden
Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen,
wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück
übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft
durchzuführen sind.
-
Urteil vom 20. Dezember 2005
V R 14/04
1.
Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen
durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren
Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1993 der
Umsatzsteuer.
2. Die
zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur
Ausführung dieser Umsätze verwandt
worden.
3. Die
Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks
vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die
Grundstückslieferung nicht (Änderung der
Rechtsprechung).
-
Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 2/02
Ein
Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in
Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige
nachträglich --aber vor dem 31. Dezember 1995-- auf die Steuerfreiheit
eines Umsatzes verzichtet hat.
-
Urteil vom 21. März 2002
V R 62/01
1.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn
eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen
voraus.
2. Auch
bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr
wirksam.
§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 in der 1998 geltenden Fassung:
-
Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999
-
Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07
Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a
UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur
bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks
vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei
getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die
Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Büro- und
Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein
noch zu bebauendes Grundstück.
-
Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3
Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4
Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der
Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten
Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende
Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die
Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer
jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn
das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung"
höherwertigen Zustand übergeben wird.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980
-
Urteil vom 22. September
2005 V R 52/01
1.
Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith
Linneweber-- und Rs. C-462/02 --Savvas Akriditis--; BFH-Urteile vom
12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005
V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn
sie unerlaubt betrieben
werden.
2. Die
Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession
zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten
("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3
Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die
Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die
Besorgungsleistung (die --fingierten-- Umsätze des "Hintermanns" an den
Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden
können.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991
-
Beschluss vom 6. November
2002 V R 50/01
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG
einem Mitgliedstaat, die Veranstaltung eines Kartenspiels bereits dann der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines Kartenspiels durch
eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss
zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken
veranstalteten Kartenspiele in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei den
Spielregeln, beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn, mit den
Kartenspielen in den Spielbanken vergleichbar
sind?
2. Kann sich
der Veranstalter auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993
-
Urteil vom 23. November 2006
V R 51/05
1.
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil
vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber
und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung
bestandskräftiger Steuerfestsetzungen
verlangen.
2. Die
nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9
Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der
sog. Emmott'schen Fristenhemmung i.S. des EuGH-Urteils vom 25. Juli 1991
Rs. C-208/90 --Emmott-- (Slg. 1991, I-4269).
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1991
-
Urteil vom 21. April 2005
V R 16/04
Vor
Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. Juni 1998
Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die
Besteuerung von Glücksspielen verbietet. Ein sich nach den Urteilen
Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar
2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005,
94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls
die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die
--möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der
Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden
sind.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1993
-
Urteil vom 23. November 2006
V R 67/05
1.
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil
vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber
und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger
Steuerfestsetzungen
verlangen.
2. Die
Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO
1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu
beanstanden.
3. Zu
den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs-
und Erstattungsanspruchs.
-
Urteil vom 12. Mai 2005
V R 7/02 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar
2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und
Akritidis--)
Ein
Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner
Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG
in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9
Buchst. b UStG keine Anwendung findet.
-
Beschluss vom 6. November
2002 V R 7/02
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1. Ist
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit
Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung
eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche
Spielbank steuerfrei
ist?
2. Verbietet
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem
Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch
eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss
zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen
Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim
Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den
Spielbanken vergleichbar
sind?
3. Kann sich
der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999
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Urteil vom 29. Mai 2008
V R 7/06
1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S.
des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert
die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler)
und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden
(Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen
Geldgewinn bestehen.
3. Spiele, die dem Spieler lediglich die
Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog.
"Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005
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Beschluss vom 9. August 2007 V B 96/07
1. Es ist noch nicht geklärt, ob
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. des Gesetzes zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006
(BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit der Richtlinienbestimmung des
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit
vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der
Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.
2. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist
über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren auf
Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden.
§ 4 Nr. 9 a UStG
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
§ 4 Nr. 9 und 12 UStG 1991/1993
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Urteil vom 8. März 2001
V R 24/98
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
Zu
prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem
Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.
Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs
maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl.
Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Wird
bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert
wird.
Wird dagegen
später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes
angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter)
Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
§ 4 Nr. 9a UStG 1993
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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