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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 3e UStG - Alphaversion



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§ 3e UStG 1993

  • Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 30/02 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 15. September 2005 C-58/04 --Köhler--, BFH/NV Beilage 2006, 17,UR 2005, 543)

    1. Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet.

    2. Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.

  • Beschluss vom 23. Oktober 2003 V R 30/02

    Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

    Sind Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittstaaten, bei denen die Reisenden das Schiff nur kurzfristig, z.B. zu Besichtigungen, verlassen können, aber keine Möglichkeit besteht, die Reise zu beginnen oder zu beenden, "Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft" i.S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG?

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