Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3e UStG 1993
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Urteil vom 20. Dezember
2005 V R 30/02 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 15. September
2005 C-58/04 --Köhler--, BFH/NV Beilage 2006,
17,UR 2005,
543)
1.
Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines
Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der
Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
endet.
2.
Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines
Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen
die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen
können.
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Beschluss vom 23. Oktober
2003 V R 30/02
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Sind
Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittstaaten, bei denen die
Reisenden das Schiff nur kurzfristig, z.B. zu Besichtigungen, verlassen
können, aber keine Möglichkeit besteht, die Reise zu beginnen oder zu
beenden, "Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft" i.S. des
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG?
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