Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3a UStG
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Beschluss vom 16. April 2008
XI R 54/06
Dem EuGH werden nach Art. 234 EG folgende
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a,
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend
auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis
erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf
dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer
ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen
Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringt,
a) als
Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder
b) als
Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG oder
c) als
Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer
Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft
mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG
anzusehen ist?
2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1,
wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für
die Übertragung entrichtet?
3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c
zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass
- die
entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
eine Lieferung ist und
- dass bei
Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht
danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten
Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen
Mitgliedstaat befindet?
§ 3a UStG 1980/1991/1993
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§ 3a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 UStG 1993
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Urteil vom 3. April 2008
V R 62/05
Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker
und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann
im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen.
§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 15. Januar 2009
V R 9/06
1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen
handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der
Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG
steuerbar ist.
2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort
des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators
gegenüber anderen Unternehmern handelt.
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Urteil vom 6. Mai 2004
V R 73/03
Bezieht
ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine
Grundstücksvermietung verwendet, ist nach § 15 Abs. 2
Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei
(vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt
würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die
Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn
der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland
tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des
§ 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer
Grundstücksvermietung vorlagen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1
UStR).
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG 1999
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Beschluss vom 1. April 2009
XI R 52/07
Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 28b
Teil F Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass
a) das einem Menschen
entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der
Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den
betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher
Gegenstand" im Sinne dieser Bestimmung ist,
b) das Herauslösen
der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende
Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen im
Sinne dieser Bestimmung sind,
c) die Dienstleistung
dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der
Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen
wurde?
2. Falls eine der
vorstehenden Fragen verneint wird:Ist
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem
einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende
Zellvermehrung dann eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist, wenn
die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert
werden?
§ 3a Abs. 2 bis 4 UStG 1993
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Urteil vom 30. März 2006
V R 19/02
1.
Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993
bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG
1993.
2. Der Begriff
"Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst
bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie
Optionen im Warentermingeschäft.
§ 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993/1999
§ 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG 1980/1991
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 22/04
1. Die Regelung über den Leistungsort in
§ 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche
Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG,
nicht alle Bank- und Finanzumsätze.
2. Die "bankmäßige
Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und
Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom
Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2
Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst
oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9
Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der
Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer
Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.
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