Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3 UStG 1980/1991/1993
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§ 3 UStG 1999
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Urteil vom 30. April 2009
V R 1/06
1. Wählt der Insolvenzverwalter die
Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder
nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung
--wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind--
erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung
ausgeführt.
2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer
handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt
nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
§ 3 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 12. November 2008
XI R 46/07
Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an,
von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes
Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die
Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu
berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung
vor.
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Urteil vom
4. September 2003 V R 9, 10/02
1.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich
identisch sein.
2.
Bei einem Handeln im fremden Namen ist umsatzsteuerrechtlich die dem
Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen
zuzurechnen.
3.
Dabei kann der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand
auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht
bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme
beauftragt.
4. Der
Unternehmer, der unter fremdem Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach
den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter fremdem Namen lediglich
verdeckt wird, dass er und nicht der "Vertretene" die Lieferung
erbringt.
5. Die
Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der
Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen tatsächliche
Würdigung.
§ 3 Abs. 1 UStG 1980/1993
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Urteil vom 10. April 2003 V R
26/00 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs.
C-185/01 --Auto Lease Holland BV--)
Betankt
ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer
Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über
Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine
Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die
Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem
Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft
über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein
Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die
Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.
§ 3 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
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Urteil vom 28. September 2006
V R 65/03
Der
innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Kfz durch Bedienstete des EWI kann
auch dann nach § 4b Nr. 3 UStG 1993 i.V.m. Art. 10 des
EWI-Sitzabkommens von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der PKW zwar erst nach
Aufnahme der Beschäftigung beim EWI erworben, aber als
Übersiedlungsgut innerhalb der Frist nach dieser Bestimmung des Abkommens
"eingeführt" wurde.
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Urteil vom 10. August 2006
V R 38/05
Eine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von
Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das
Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies
ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der
Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr
abräumt und reinigt.
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Urteil vom 30. März
2006 V R 9/03
Verkauft
der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die
ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als
Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005
V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).
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Urteil vom 21. April 2005
V R 11/03
1.
Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei
defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des
öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer
sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des
Übernehmers
sein.
2. Trotz
zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung
noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche
Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur
mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen
kann.
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Urteil vom 16. August 2001 V
R 59/99
Die
Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten
belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach "Freigabe"
durch den Konkursverwalter gehört zu den Massekosten und ist durch
Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter
festzusetzen.
§ 3 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 20. Dezember
2006 V R 11/06
1.
Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht
ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung
anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den
Bestimmungsort grundsätzlich keinen
Einfluss.
2. Die
Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis
einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
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Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
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Urteil vom 10. August 2006
V R 55/04
1.
Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem
Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt,
unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem
Regelsteuersatz.
2.
Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur
solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
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Urteil vom 9. Februar
2006 V R 22/03
Beim
"sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine
bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass
weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums
vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu
behandeln ist.
Die
Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit
grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen
Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet
werden.
§ 3 Abs. 1 und 9 UStG
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Beschluss vom 16. April 2008
XI R 54/06
Dem EuGH werden nach Art. 234 EG folgende
Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a,
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend
auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis
erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf
dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer
ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen
Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringt,
a) als
Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder
b) als
Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG oder
c) als
Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer
Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft
mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG
anzusehen ist?
2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1,
wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für
die Übertragung entrichtet?
3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c
zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass
- die
entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
eine Lieferung ist und
- dass bei
Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht
danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten
Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen
Mitgliedstaat befindet?
§ 3 Abs. 1 und 9 UStG 1993
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 75/07
Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit
persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten),
die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden,
unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten
Steuersatz.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 UStG 1993
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 20/04
1.
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher
Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an
den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts,
gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet,
dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber
es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers
veräußert.
2.
Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor.
§ 3 Abs. 1, 9 und 12 UStG
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Urteil vom 16. April 2008
XI R 56/06
1. Überlässt eine Werbeagentur einer
Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von
fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung
vor.
2. Als Bemessungsgrundlage sind die
Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
§ 3 Abs. 11 UStG 1980
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Urteil vom 22. September
2005 V R 52/01
1.
Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith
Linneweber-- und Rs. C-462/02 --Savvas Akriditis--; BFH-Urteile vom
12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005
V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn
sie unerlaubt betrieben
werden.
2. Die
Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession
zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten
("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3
Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die
Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die
Besorgungsleistung (die --fingierten-- Umsätze des "Hintermanns" an den
Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden
können.
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Beschluss vom 16. Mai 2002
V B 89/01
Durch
die Rechtsprechung des BFH ist bereits
geklärt,
- dass
ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG
vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder
wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen
an Dritte erbringt
("Leistungsverkauf")
- und
dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von
Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten
tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst
erhalten und erbracht hätten.
§ 3 Abs. 11 UStG 1991/1993
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Urteil vom 31. Januar 2002 V
R 40, 41/00
1.
Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt
vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder
wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen
an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 Abs. 1
Satz 1
UStR).
2. Nach der
Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4
der Richtlinie
77/388/EWG.
3.
Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine
sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden
Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder
Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend
anzuwenden.
§ 3 Abs. 11 UStG 1993
-
Urteil vom 29. August 2002
V R 8/02
1.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf
Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger
(Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog.
Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der
Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen
ausführt (sog.
Leistungsverkauf).
2.
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6
Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Der
Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen
(des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung
zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den
Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung
von Feriengästen vermietet hätte.
§ 3 Abs. 11 UStG 1999
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993
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Urteil vom 21. April 2005
V R 11/03
1.
Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei
defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des
öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer
sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des
Übernehmers
sein.
2. Trotz
zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung
noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche
Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur
mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen
kann.
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Urteil vom 19. Februar
2004 V R 10/03
1.
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den
Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes
(sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten
gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße
Holzlieferung in
Betracht.
2.
Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der
Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten
einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des
Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die
dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm
Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein
sollen.
§ 3 Abs. 1b UStG 1999
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R
106/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323/99 - Brandenstein
-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nicht der
Umsatzbesteuerung.
2.
Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind,
die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme
des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai
2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer,
Brandenstein).
3.
Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände,
die
- aufgrund ihres
Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren haben und die
ferner
- zu einer
dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Gegenstands geführt
haben.
Nicht dazu
gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich
derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von
Gegenständen erforderlich
sind.
4.
Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen
Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im
Zeitpunkt der
Entnahme.
5. Zur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen
Fällen.
§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG 1999
-
Urteil vom 29. Mai 2008 V R 12/07
Die verbilligte Überlassung von
Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche
Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008
XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).
§ 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3 UStG 1999
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Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999
-
Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 60/07
1. Der Begriff "unentgeltliche Zuwendung" i.S.
von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 setzt nicht
lediglich die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt
darüber hinaus, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen
Vermögensvorteil verschafft.
2. Einen solchen Vermögensvorteil verschafft
ein Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland, wenn er auf eigene Kosten auf
deren Grundbesitz einen Kreisverkehr errichtet.
§ 3 Abs. 3 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 31. Januar 2002 V
R 40, 41/00
1.
Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt
vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder
wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen
an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 Abs. 1
Satz 1
UStR).
2. Nach der
Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4
der Richtlinie
77/388/EWG.
3.
Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine
sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden
Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder
Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend
anzuwenden.
§ 3 Abs. 3 UStG 1993
-
Urteil vom 30. März
2006 V R 9/03
Verkauft
der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die
ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als
Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005
V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).
-
Urteil vom 29. August 2002
V R 8/02
1.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf
Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger
(Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog.
Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der
Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen
ausführt (sog.
Leistungsverkauf).
2.
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6
Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Der
Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen
(des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung
zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den
Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung
von Feriengästen vermietet hätte.
§ 3 Abs. 4 UStG 1993
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Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
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Urteil vom 9. Juni 2005
V R 50/02
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1
UStG 1993 sind unter "Zutaten" und "sonstige Nebensachen" Lieferungen zu
verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des
Durchschnittsbetrachters
nicht
das Wesen des Umsatzes bestimmen.
2. Die
orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung;
deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i.V.m. Nr. 52
Buchst. b der Anlage hierzu nicht in
Betracht.
§ 3 Abs. 6 UStG
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Urteil vom 30. Juli 2008
XI R 67/07
1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der
Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt
(§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des
inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der
Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit
leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus
Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von
dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager
gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des
Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
§ 3 Abs. 6 UStG 1999
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Urteil vom 12. Mai 2009
V R 65/06
1. Belege zum Nachweis einer Beförderung
oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a
UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den
Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.
2. Der Belegnachweis nach § 6a
Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung.
Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben
begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen
Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
vorliegen.
3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein
Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine
Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält
(entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009
IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60
Rz 38).
4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum
Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den
Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV
ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit
der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im
Einzelfall.
§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999
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Urteil vom 20. Dezember
2006 V R 11/06
1.
Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht
ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung
anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den
Bestimmungsort grundsätzlich keinen
Einfluss.
2. Die
Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis
einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStG 1993
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Urteil vom 28. September 2006
V R 65/03
Der
innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Kfz durch Bedienstete des EWI kann
auch dann nach § 4b Nr. 3 UStG 1993 i.V.m. Art. 10 des
EWI-Sitzabkommens von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der PKW zwar erst nach
Aufnahme der Beschäftigung beim EWI erworben, aber als
Übersiedlungsgut innerhalb der Frist nach dieser Bestimmung des Abkommens
"eingeführt" wurde.
§ 3 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 UStG 1999
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 24/05
1. Führt eine Versendung oder
Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach
§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3
Abs. 7 Satz 1 UStG 1999.
2. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe
ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen.
§ 3 Abs. 8 UStG 1993
§ 3 Abs. 9 UStG 1993
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Urteil vom 18. September 2008
V R 56/06
1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der
Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung
des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt
tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum,
in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der
Rechtsprechung).
2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung
kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
"rückgängig gemacht" werden.
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Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 34/03
Die
Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen
"Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.
§ 3 Abs. 9 UStG 1999
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 42/06
1. Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die
lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander
verknüpft sind.
2. Überlässt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter
lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog.
Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3
Abs. 9 UStG 1999 vor.
§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 10. August 2006
V R 38/05
Eine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von
Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das
Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies
ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der
Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr
abräumt und reinigt.
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Urteil vom 19. Februar
2004 V R 10/03
1.
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den
Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes
(sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten
gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße
Holzlieferung in
Betracht.
2.
Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der
Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten
einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des
Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die
dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm
Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein
sollen.
§ 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5 UStG 1993
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Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
§ 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5 UStG 1999
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Urteil vom 10. August 2006
V R 55/04
1.
Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem
Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt,
unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem
Regelsteuersatz.
2.
Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur
solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
§ 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 UStG 1999
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Urteil vom 23. November 2000 V R
49/00
Der
Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen
seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt,
unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Der
Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15
Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist insoweit
unanwendbar.
§ 3 Abs. 9a UStG 1999
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/05
Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der
Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des
§ 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als
Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG
nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private
Verwendung des PKW versteuern.
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 15. November 2007
V R 15/06
1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen
anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m.
§ 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.
2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur
Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S.
von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die
Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 11. März 2009
XI R 69/07
Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes
Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit
als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für
die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum
1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).
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