Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 27 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
§ 27 Abs. 2 UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG
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Urteil vom 22. Februar 2001
V R 77/96
1.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste
Investitionsausgaben für diese Zwecke
hat.
2. Die
tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des
Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter
Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des
Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog.
Folgejahren.
3. Das so
entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer
etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige
aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber
vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht
mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist;
dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt wurde.
§ 27 Abs. 2 UStG 1993
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Urteil vom 5. Juni 2003
V R 32/02
1.
Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen)
Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG
1993 gleich
wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines
neuen Gebäudes geben
oder wenn der Altbau durch den
Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung
erfährt.
2.
Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet
worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von
Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche
Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem
11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat,
die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt
haben.
§ 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1991
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
§ 27 Abs. 3 UStG 1999
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Urteil vom 15. Juli 2004
V R 30/00 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April
2004 Rs. C-17/01, FA Sulingen gegen Walter Sudholz, UR 2004,
315)
1.
Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils
nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet,
kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug
beanspruchen.
2. Der
Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den
Vorschriften des § 15 Abs. 1 b i.V.m. § 27 Abs. 3
UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der
Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom
28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG
abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die
rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999
vorsieht.
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Beschluss vom 30. November 2000 V
R 30/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur
Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 der
Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig,
weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des
Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG
entspricht?
2. Ist
Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung
auf den 1. April 1999 zurückwirkt,
gültig?
3.
Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen
Anforderungen, die an eine derartige Ermächtigung zu stellen sind, und
ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser
Vorschrift?
§ 27 Abs. 5 UStG 1999
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/05
Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der
Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des
§ 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als
Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG
nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private
Verwendung des PKW versteuern.
§ 27 Abs. 8 UStG 1999
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 32/04
Die
Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des
StÄndG 2003, nach der § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der
ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen
auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist,
enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung.
§ 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003
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Urteil vom 12. Juni 2008
V R 22/06
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet,
vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur
Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel
angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach
§ 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.
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