Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 25a UStG 1993
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Urteil vom 23. April 2009
V R 52/07
Ein Wiederverkäufer kann nicht die
Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG für die
Weiterveräußerung eines Gegenstandes beanspruchen, wenn er den
Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu
Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.
§ 25a UStG 1993/1999
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Urteil vom 18. Dezember 2008
V R 73/07
1. Bei der nach § 25a Abs. 1
Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss
es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln.
2. Lieferungen eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen.
§ 25a UStG 1999
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Urteil vom 30. März
2006 V R 47/03
Hat
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3
Satz 2 UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem FG nachgeholt werden.
§ 25a Abs. 1, Abs. 7 UStG 1999
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Urteil vom 7. Dezember 2006
V R 52/03
1.
Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt
gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht
für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung
unterliegen.
2. Der
Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts
der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der
gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist
Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das
FG.
3.
Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des
§ 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie
aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter
haben.
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