Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 24 UStG - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> UStG >> § 24 UStG

§ 24 UStG

  • Urteil vom 14. Juni 2007 V R 56/05

    1. Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte.

    2. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (teilweise Änderung der Rechtsprechung).

    3. Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht entwickelten "Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.

  • Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05

    1. § 24 UStG erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (Fortführung von BFH-Urteil vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).

    2. Grabpflegeleistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG 1993, sondern der Regelbesteuerung.

§ 24 UStG 1980/1991/1993

  • Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04

    1. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen.

    2. Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

§ 24 UStG 1991

  • Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02 --Harbs--)

    Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,

    - der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und

    - der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,

    darf die Verpachtungsumsätze nicht --wie seine übrigen Umsätze-- gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern.

    Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

  • Beschluss vom 4. Juli 2002 V R 8/01

    Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,

    der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und

    der auch nach Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,

    die Verpachtungsumsätze --wie seine übrigen Umsätze-- nach der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) behandeln oder unterliegen die Verpachtungsumsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften?

  • Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 6/01

    1. Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig ist.

    2. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG in Betracht.

§ 24 UStG 1991/1993

  • Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 64/00

    1. Ein Landwirt, der

    einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.

    2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.

  • Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 43/00

    1. Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie --in begrenztem Umfang-- zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.

    2. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.

§ 24 UStG 1993

  • Urteil vom 13. August 2008 XI R 8/08

    Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.

  • Urteil vom 17. Juni 2004 V R 31/02

    Der Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG.

§ 24 UStG 1993 bis 1999

  • Beschluss vom 27. November 2003 V R 28/03

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

    1. Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer freistellen?

    2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG?

    Was folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen Pauschallandwirt?

§ 24 UStG 1999

  • Urteil vom 12. Oktober 2006 V R 36/04

    1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.

    2. Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 UStG 1999 geliefert werden.

§ 24 Abs. 1 UStG 1993/1999

§ 24 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG UStG 1999

  • Beschluss vom 22. Januar 2004 V R 60/01

    Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

    Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall abziehen?

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999

§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999

  • Urteil vom 16. April 2008 XI R 73/07

    § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> UStG >> § 24 UStG

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.