Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 24 UStG
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Urteil vom 14. Juni 2007
V R 56/05
1. Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach
Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die
Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
2. Dagegen ist die Veräußerung
zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog.
Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (teilweise
Änderung der Rechtsprechung).
3. Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG
richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht entwickelten
"Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs
ausgeführt wird.
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Urteil vom 31. Mai 2007
V R 5/05
1. § 24 UStG erfasst bei
richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des
Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Deren einkommensteuerrechtliche
Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (Fortführung von
BFH-Urteil vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl
II 2006, 280).
2. Grabpflegeleistungen unterliegen nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG 1993, sondern der
Regelbesteuerung.
§ 24 UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 24. November
2005 V R 37/04
1.
Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums
Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu
prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob
die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung
entsprechen.
2.
Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht
maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern
wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf
daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf
prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich
ist.
§ 24 UStG 1991
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Urteil vom 25. November 2004
V R 8/01(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02
--Harbs--)
Der
Inhaber eines landwirtschaftlichen
Betriebes,
- der
einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die
dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet
und
- der auch nach
der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt
tätig ist,
darf
die Verpachtungsumsätze nicht --wie seine übrigen Umsätze--
gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen
versteuern.
Die
Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG.
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Beschluss vom 4. Juli 2002
V R 8/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Darf der
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
der einen Teil seines Betriebes
(die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen
Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet
und
der auch nach Verpachtung weiterhin
in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig
ist,
die
Verpachtungsumsätze --wie seine übrigen Umsätze-- nach der
Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG) behandeln oder unterliegen die Verpachtungsumsätze
der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften?
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Urteil vom 6. Dezember 2001 V
R 6/01
1.
Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen
Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen
Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in
nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig
ist.
2. Wird ein
Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte
Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der
Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine
nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß
§ 15a UStG in Betracht.
§ 24 UStG 1991/1993
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 64/00
1.
Ein Landwirt, der
einen Teil der wesentlichen
Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder
vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt,
führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine
landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG
nach Durchschnittsätzen versteuert werden
könnten.
2.
Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen)
Teilbetrieb bilden.
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Urteil vom 6. Dezember 2001 V
R 43/00
1.
Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt
der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die
Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie --in
begrenztem Umfang-- zugekaufter landwirtschaftlicher
Produkte.
2. Dagegen
ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte
(sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu
besteuern.
§ 24 UStG 1993
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Urteil vom 13. August 2008
XI R 8/08
Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem
Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden
gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren
einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen
Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich
i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen,
die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.
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Urteil vom 17. Juni 2004
V R 31/02
Der
Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zur
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung
der Verhältnisse i.S. des § 15a
UStG.
§ 24 UStG 1993 bis 1999
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Beschluss vom
27. November 2003 V R 28/03
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen
haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer
freistellen?
2.
Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche
Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts
oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der
Richtlinie
77/388/EWG?
Was
folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen
Pauschallandwirt?
§ 24 UStG 1999
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Urteil vom 12. Oktober 2006
V R 36/04
1.
Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich
grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze
ausgeführt
wurden.
2. Zur
Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des
landwirtschaftlichen Betriebes noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 UStG 1999 geliefert
werden.
§ 24 Abs. 1 UStG 1993/1999
§ 24 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG UStG 1999
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Beschluss vom 22. Januar 2004
V R 60/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Darf der
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher
für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG)
unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen
Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf
dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall
abziehen?
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999
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Urteil vom 16. April 2008
XI R 73/07
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999,
wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte
geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch
wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht
anzuwenden.
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