Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 21 Abs. 2 UStG
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
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Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 49/05
Die
Verwendung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen
und im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger
Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbrachten
Straßenfahrzeugs für einen unzulässigen Binnenverkehr innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft führt neben der Entstehung der Zollschuld
auch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Entstehung der
Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Binnentransport nur im
umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt worden
ist.
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Urteil vom 13. November 2001
VII R 88/00
1.
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im
Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
(Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis
abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
(Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die
Vorschrift verletzt nicht höherrangiges
Gemeinschaftsrecht.
2.
Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 23/04
Für
die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 24/04
1.
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
2.
Beteiligt am vorschriftswidrigen Verbringen i.S. des Art. 233
Buchst. d ZK ist auch derjenige, der Räume bereitstellt, in denen die
Waren aus dem für das vorschriftswidrige Verbringen benutzten
Beförderungsmittel entladen werden können. Maßgeblich ist
insoweit nicht das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen der Räume
und deren Benutzung für die Entladung, sondern bereits die vorherige Zusage
einer späteren Nutzung der Räume.
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Beschluss vom 29. Oktober 2002
VII R 53/01
1.
Entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1
VO Nr. 2913/92, wenn eine in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware weisungswidrig nicht der ursprünglichen Zollbehörde,
sondern einer anderen Zollbehörde vorgeführt wird, ohne zu dem
für die Beförderung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Versandverfahren abgefertigt worden zu
sein?
2. Für
den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Liegt in dem in Frage 1
geschilderten Fall eine Pflichtverletzung vor, die gemäß
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 zur Entstehung
einer Einfuhrzollschuld führen
kann?
3. Für
den Fall, dass die Frage zu 2 bejaht
wird:
a) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er nur einen
nicht bewilligten Ortswechsel meint, der von der Zollstelle hätte bewilligt
werden können, oder ist darunter jeder beliebige Ortswechsel zu
verstehen?
b) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass die darin
festgelegte Voraussetzung, dass die in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden
kann, nur dann erfüllt ist, wenn die Ware der Zollstelle wieder
vorgeführt wird, der sie ursprünglich gestellt worden ist, oder ist
die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Ware einer anderen Zollstelle
in derselben Stadt, die aber organisatorisch zu einer anderen Zollbehörde
gehört, wieder vorgeführt wird?
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