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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 20 UStG - Alphaversion



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§ 20 UStG

  • Urteil vom 10. Dezember 2008 XI R 1/08

    Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 UStG 1993

  • Urteil vom 30. Januar 2003 V R 58/01

    Die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG enthält keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer.

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