Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 UStG 1991
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Urteil vom 4. September 2003
V R 34/99 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26. Juni
2003 Rs. C-305/01 --MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
GmbH--)
1.
Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers
(des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern
ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine
Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors
an den Anschlusskunden vor (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und
berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von
Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die
Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
§ 2 UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG
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Urteil vom 22. Februar 2001
V R 77/96
1.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste
Investitionsausgaben für diese Zwecke
hat.
2. Die
tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des
Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter
Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des
Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog.
Folgejahren.
3. Das so
entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer
etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige
aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber
vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht
mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist;
dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt wurde.
§ 2 UStG 1993
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 19/01
Ein
Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen
zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall
entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die
Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als
Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den
Abfallbesitzern hätten tätig werden
dürfen.
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R 44/00
Unterliegen
mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des
Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß
§ 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert
zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes
Grundstück gesondert zu ermitteln und
anzumelden.
§ 2 UStG 1993 in der 1998 geltenden Fassung:
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Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 2 UStG 1993/1999
§ 2 Abs. 1 UStG 1980
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Urteil vom 27. September 2007
V R 75/03(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14. Juni
2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007,
547)
1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer
erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien
sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die
Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine
Schule oder Hochschule erbringt.
2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht"
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie
77/388/EWG erfasst- Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur
Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf
die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie- andere
Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt
wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu
entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben.
3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
"von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und
in eigener Verantwortung handeln.
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 V R 75/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist ein
von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung
direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger
erbringt --also von diesen bezahlt wird-- oder reicht es aus, dass der
Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als
Leistungsempfänger erbringt?
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Urteil vom 1. August 2002 V R
21/01
Ein
gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone
mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und
Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare
und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen
haben.
§ 2 Abs. 1 UStG 1991
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Urteil vom 13. November 2003
V R 59/02
Die
entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen
Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1991 (Abgrenzung
gegenüber BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 41/76, BFHE 147,
279, BStBl II 1986, 874).
§ 2 Abs. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 66/06
1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht
voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens
getätigt werden.
2. Das Halten von Rennpferden aus
Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1
UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.
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Urteil vom 26. April 2001 V R
50/99
1.
Wenn jemand im Namen oder unter dem Namen einer von ihm beherrschten nicht
rechtsfähigen Domizilgesellschaft (Sitzgesellschaft) liechtensteinischen
Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt,
sind ihm diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene
zuzurechnen.
2. In
diesem Fall kann ihm (auch) der Vorsteuerabzug aus den an die
Domizilgesellschaft adressierten Rechnungen
zustehen.
§ 2 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 11. April 2008
V R 10/07
1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch
tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten
Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise
gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997
vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im
Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend
gemacht wird, ist nicht möglich.
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Urteil vom 15. Juli
2004
V R 84/99(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --FA Offenbach am
Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen
und Wolfgang Klein GbR--)
Eine
zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft
(sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der
Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese
veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht
beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von
Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach
§ 1 Abs. 1 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der
Kapitalgesellschaft.
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Urteil vom 6. Juni 2002
V R 43/01
1.
Ein Leistungsaustausch setzt (lediglich) voraus, dass ein Leistender und ein
Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung
(Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
Leistung und Gegenleistung besteht.
2. Die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die
Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als
Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der
Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt
ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
3.
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als
Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind
umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. Juli 1980
V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980,
622).
§ 2 Abs. 1 UStG 1993/1999
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Urteil vom 12. Februar 2009
V R 61/06
1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit
der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist
umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht
fehlt.
2. Der Betrieb einer Pferdezucht in
größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender
Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände
(Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen
Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der
Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
3. Die Voraussetzungen eines sog.
Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden
Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in
einem derartigen Fall nicht vor.
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Urteil vom 7. September
2006 V R 6/05
1.
Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine
Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und
damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer
"Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung" (Anschluss an BFH-Urteile vom
26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom
30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996,
938).
2. Die
unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch
dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die
Rechtsprechung des EuGH zur "nur gelegentlichen" Ausführung von
Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht
erweiternd angewendet werden.
§ 2 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 18. Juni 2009
V R 77/07
Zum unternehmerischen Bereich einer
Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen
Vereins.
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Urteil vom 23. April 2009
V R 5/07
Schließen sich Krankenkassen zu einer
Genossenschaft zusammen, die an ihre Mitglieder entgeltliche Leistungen
erbringt, sind diese Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn es hierdurch nicht
zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
§ 2 Abs. 1 UStG 2005
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Urteil vom 18. Dezember 2008
V R 80/07
1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes
Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz
oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt
in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen aus der Stromerzeugung.
2. Eine solche Tätigkeit begründet
daher --unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen-- die
Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht
anderweitig unternehmerisch tätig ist.
3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des
Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15
UStG zu gewähren.
§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG
§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1991/1993
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Urteil vom 28. November 2002 V
R 18/01
1.
Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen,
wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
2. Für
die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von
Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der
Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb
und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen
wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt
insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt
erfolgt.
3. Ist
mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin,
kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in
Betracht.
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 25. Juni 2009
V R 37/08
1. Unternehmer sind nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbständig tätig und
daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig.
2. Gesetzlich geschuldete
Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S. von
§ 10 UStG sein.
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1999
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Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05
1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die
organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen
werden.
2. Der aktienrechtlichen
Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im
Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft zu.
3. Die organisatorische Eingliederung setzt in
aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des
Organträgers und der Organgesellschaft voraus.
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999
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Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 78/03
1.
Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des
Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend
wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen
verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder
aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich
verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche
nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen
werden.
2. Auch eine
derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine
nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG sein.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980
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Urteil vom 27. September 2007
V R 75/03(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14. Juni
2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007,
547)
1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer
erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien
sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die
Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine
Schule oder Hochschule erbringt.
2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht"
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie
77/388/EWG erfasst- Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur
Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf
die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie- andere
Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt
wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu
entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben.
3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
"von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und
in eigener Verantwortung handeln.
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 V R 75/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist ein
von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG
von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung
direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger
erbringt --also von diesen bezahlt wird-- oder reicht es aus, dass der
Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als
Leistungsempfänger erbringt?
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 77/05
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines
PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob
die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als
Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine
Rolle.
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Urteil vom 10. März
2005 V R 29/03
Geschäftsführungsleistungen
eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig i.S. des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung
des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1991
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Urteil vom 3. April 2003
V R 63/01
Die
für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche
Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger
und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und
Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen;
insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom
Organträger abhängig zu sein.
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Urteil vom 17. Januar 2002 V
R 37/00
1.
Im Rahmen des Konzepts einer "übertragenden Sanierung" kann eine
Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem
Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, zu dem
sie selbst noch keine Umsätze
ausführt.
2. In
diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der
Übertragung von Gegenständen des Betriebsvermögens des
Organträgers auf sie zu.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 84/07
1. Wechselt der Organträger infolge einer
Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem
Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der
Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem
neuen Organträger zu.
2. Die Berechtigung des Organträgers zum
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach
den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der
Rechnungserteilung.
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Urteil vom 30. April 2009
V R 3/08
Eine Organgesellschaft kann nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gleichzeitig in Unternehmen verschiedener
Organträger eingegliedert sein.
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Urteil vom 29. Oktober 2008
XI R 74/07
1. Bei deutlicher Ausprägung der
finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche
Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen
Geschäftsbeziehungen vorliegen.
2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht
sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft vor.
3. Die Übertragung eines zu bebauenden
Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen,
wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück
übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft
durchzuführen sind.
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Urteil vom 7. Dezember 2006 V
R 2/05
Wird
das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene
Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug
nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem
im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen --dem
früheren Organ-- zu berichtigen.
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Urteil vom 18. Januar
2005 V R 53/02
Die
Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im
Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das
Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück
ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das
Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer
Betrieb.
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Urteil vom 22. November 2001
V R 50/00
1.
Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle
Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines
Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit
der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft
verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte
betragen.
2. Die
finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines
Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte
Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines
Minderheitsgesellschafters erreichen kann.
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Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999
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Urteil vom 19. Mai 2005
V R 31/03
1.
Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer KG
beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar)
finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG
sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH
halten.
2. Die nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung
in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und
Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige
Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng
miteinander verbunden sind", ist insoweit
unerheblich.
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Urteil vom 1. April 2004
V R 24/03
Ist
der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten
Organgesellschaft und wird dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bleibt die Organschaft
regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.
Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21
Abs. 2 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des
Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 67/07
Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der
Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale
Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet,
entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung angeordnet wird.
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Urteil vom 5. Dezember 2007
V R 26/06
1. Die Voraussetzungen der
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung
nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.
2. Die organisatorische Eingliederung setzt
voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende
Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UStG 1980
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Urteil vom 9. Oktober 2002 V R
64/99
1.
Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger
sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig
ist.
2. Die
Eigenschaft als Unternehmer kann sie durch eine bloße Beteiligung durch
eine unentgeltliche Tätigkeit und durch die Tätigkeit der mit ihr
verbundenen Gesellschaften nicht
erlangen.
3. Die die
Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen der
juristischen Person des öffentlichen Rechts können auch an eine
Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit
eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche)
Verbindung besteht.
§ 2 Abs. 3 UStG
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Urteil vom 5. Oktober
2006 VII R 24/03
1.
Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung
eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses
dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von
Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines
Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile
zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein
subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen
zu können.
2.
Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht
offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die
Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten
Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen
möchte, tatsächlich zustehen.
3. Der in
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem
Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn
Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder
Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder
erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006
Rs. C-430/04).
4.
Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG
drittschützende Wirkung beizulegen.
§ 2 Abs. 3 UStG 1980/1991
§ 2 Abs. 3 UStG 1993 bis 1999
-
Beschluss vom
27. November 2003 V R 28/03
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen
haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer
freistellen?
2.
Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche
Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts
oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der
Richtlinie
77/388/EWG?
Was
folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen
Pauschallandwirt?
§ 2 Abs. 3 UStG 1999
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
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Beschluss vom 8. Juli
2004 VII R 24/03
Kann
sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren
Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den
EuGH)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 78/01
Eine
Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch
Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt,
handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuerrechts.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993/1999
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. April
2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und
Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008,
212)
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit
der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines
Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert
berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S.
von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum
UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern,
wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht
wird.
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Beschluss vom 3. November
2005 V R 61/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Fällt
die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des
Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein
Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den
Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D
Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?
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Beschluss vom 18. Januar
2005 V R 61/03
Die
Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
worden
Das
Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das "Legen von Wasserleitungen
(Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse" durch
einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung als (steuerbare) selbständige
umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung "Verschaffung der Möglichkeit zum
Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung zur
Lieferung des Wassers anzusehen ist.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 51/06
1. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise
hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf
privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt.
3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze
ausführt.
4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von
Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr
Unternehmen verwendete, sondern lediglich in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
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