Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 19 UStG 1993
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999
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Beschluss vom 18. Oktober 2007
V B 164/06
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999
gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu
Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die
Grenze von 17 500 € sinken wird.
§ 19 Abs. 2 UStG
§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 29/02
Wird
die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG
erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt,
beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt worden ist.
§ 19 Abs. 3 UStG 1993
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Urteil vom 30. Januar 2003
V R 58/01
Die
Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch
maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten
wechselt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG
enthält keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der
Steuer.
§ 19 UStR 2005 Abschn. 18 Abs. 4 UStG 2005
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Urteil vom 18. Dezember 2008
V R 80/07
1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes
Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz
oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt
in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen aus der Stromerzeugung.
2. Eine solche Tätigkeit begründet
daher --unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen-- die
Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht
anderweitig unternehmerisch tätig ist.
3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des
Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15
UStG zu gewähren.
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