Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 18 UStG 1993
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Urteil vom 18. Juli 2002
V R 56/01
1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von
Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an
das FA abgeführten--
Vorauszahlungen.
2. Zu
diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach
§ 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die
Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer
benötigt wird.
3.
Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den
Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R 44/00
Unterliegen
mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des
Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß
§ 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert
zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes
Grundstück gesondert zu ermitteln und
anzumelden.
§ 18 UStG 1999
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Urteil vom 6. November 2002
V R 21/02
1.
Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV
zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies
gilt auch im Fall der
Insolvenz.
2. Soweit
die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die
Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach
§ 48 Abs. 4 UStDV.
§ 18 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 4. Juli 2002 V
R 31/01
1.
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf
einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist
wirksam.
2. Die
Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung
abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit
der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist
gerichtlich nicht zu beanstanden.
§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG 1993
§ 18 Abs. 1 und 3 UStG 1993
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Urteil vom 6. November 2002
V R 75/01
1.
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977
in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der
festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein
Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die
Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem
Soll-Prinzip grundsätzlich
unbeachtlich.
2.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz
rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden
Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
1977-- erklärt und versteuert.
§ 18 Abs. 1, Abs. 6 UStG 1999
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 63/03Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003
18 K 5779/02 AO(EFG
2004, 17)
1.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine
Steueranmeldung.
2.
Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete
Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag
festsetzen.
3. Eine
auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der
Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die
Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der
Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und
entrichten.
§ 18 Abs. 3 UStG
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 29/02
Wird
die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG
erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt,
beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt worden ist.
§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3 UStG 1991
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
§ 18 Abs. 3 und 4 UStG
§ 18 Abs. 5a UStG 1999
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Urteil vom 20. Dezember
2006 V R 11/06
1.
Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht
ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung
anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den
Bestimmungsort grundsätzlich keinen
Einfluss.
2. Die
Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis
einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
§ 18 Abs. 6 UStG 1999
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Urteil vom 26. April 2001
V R 9/01
Die
Finanzbehörde ist --entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000-- nicht
berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer
einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines
Jahres abgibt.
§ 18 Abs. 8 UStG 1980
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Urteil vom 3. November 2005
V R 56/02
Der
Empfänger einer im Erhebungsgebiet (jetzt: Inland) steuerpflichtigen
Werklieferung eines nicht im Erhebungsgebiet (jetzt: Ausland) ansässigen
Unternehmers hatte nach § 18 Abs. 8 UStG 1980 i.V.m.
§§ 51 Abs. 2, 54 UStDV 1980 die Umsatzsteuer auch dann
einzubehalten und an das zuständige FA abzuführen, wenn er die
Werklieferung nicht für sein Unternehmen, sondern für seinen
nichtunternehmerischen Bereich bezogen hatte.
§ 18 Abs. 8 UStG 1993
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Urteil vom 17. Juni 2004 V R
61/00
(Nachfolgeentscheidung
zum EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard
Bockemühl)
Bei
richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8
UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 ist die Vorschrift des
§ 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der
Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG
Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen
kann.
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Beschluss vom 22. November 2001
V R 61/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Muss
der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21
Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch
genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu
können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG ausgestellte Rechnung
besitzen?
2. Falls
diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es
schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses
Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet
werden?
3. Welche
Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der
Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht
hat?
§ 18 Abs. 8 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 20/04
1.
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher
Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an
den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts,
gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet,
dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber
es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers
veräußert.
2.
Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor.
§ 18 Abs. 9 UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 48/01
1.
Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993
bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare
Ausschlussfrist.
2.
Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung der Antragsfrist
nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 ergibt sich
auch nicht aus Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR
1992.
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§ 18 Abs. 9 UStG 1980/1993
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Urteil vom 10. April 2003 V R
26/00 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs.
C-185/01 --Auto Lease Holland BV--)
Betankt
ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer
Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über
Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine
Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die
Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem
Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft
über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein
Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die
Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.
§ 18 Abs. 9 UStG 1991/1993
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Urteil vom 22. Oktober 2003
V R 103/01
Die
Würdigung durch das FG, eine Unternehmerbescheinigung i.S. des
§ 61 Abs. 3 UStDV sei nicht als Nachweis über die
Ansässigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen, wenn die ausstellende
Behörde des betreffenden Mitgliedstaates nachträglich mitteilt, die
bezeichnete Person sei in der Vergangenheit zu Unrecht als Steuerpflichtige
beurteilt worden, bindet grundsätzlich das
Revisionsgericht.
§ 18 Abs. 9 UStG 1993
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Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 58/06
1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für
das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung
begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat,
steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist
grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben
dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007
Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).
2. Die Bindungswirkung der
Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische
Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von
Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des
Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht,
dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer
festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze
tätigt.
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Urteil vom 18. Januar 2007
V R 22/05
Die
behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer
zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den
Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der
Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
ist.
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Urteil vom 18. Januar 2007
V R 23/05
Ein
im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit dem
Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original
vorlegen.
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Urteil vom 22. Januar 2004
V R 71/01
Ein
Steuerpflichtiger, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog.
Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt,
ist nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn
gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung
sprechen.
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Urteil vom 22. Mai 2003
V R 97/01
Zur
Auslegung der Begriffe "ansässig" und "Sitz der wirtschaftlichen
Tätigkeit" (§ 18 Abs. 9 UStG
1993)
Mit dem
Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und
7 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und
Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m.
Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe "ansässig" bzw.
"Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" sind daher richtlinienkonform
auszulegen.
§ 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 UStG 2005
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Beschluss vom 13. August 2008
XI R 19/08
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem
Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags
auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a
dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender
gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der
Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag
zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen
Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder
genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines
steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999
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Beschluss vom 8. April
2005 V B 123/03
1.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 entspricht
den zwingenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie
86/560/EWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG.
2. Die
Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß
Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
3.
Da --jedenfalls in Deutschland-- alle vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren
betroffenen Unternehmer, was die Antragsfrist des § 18 Abs. 9
Satz 3 UStG 1999, Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG anbetrifft, gleich behandelt werden, ist ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot nicht
ersichtlich.
4. Der
Umstand, dass im Inland nichtansässige Personen aus praktischen
Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als hier
ansässige Personen, ist keine unzulässige Diskriminierung i.S. des
Art. 24 OECD-Mustabk 1992, Art. 24 Abs. 1
DBA-USA.
§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG
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Urteil vom 10. April 2003
V R 35/01
1.
Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen setzt zunächst voraus, dass
dem Unternehmer abziehbare Vorsteuerbeträge berechnet worden
sind.
2.
§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG verstößt weder gegen das
DBA-Brasilien noch gegen das GG.
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