Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 17 UStG
-
Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
§ 17 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 17. Mai 2001 V R
38/00
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
2.
Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist,
so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der
Anzahlung
abzustellen.
3. Ist
eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der
Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit
der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG)
gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist
der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.
§ 17 UStG 1993
-
Urteil vom 19. Juli 2007
V R 11/05
1. Entgelt für eine Leistung i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende
für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer
der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder
zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom
13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996,
208).
2. Werden Über- oder Doppelzahlungen
zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach
§ 17 UStG vor.
§ 17 Abs. 1 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 11. Mai 2006
V R 33/03
Eine
Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom
Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von
Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis
für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat
und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis
ausweist.
§ 17 Abs. 1 UStG 1993
-
Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
-
Urteil vom 13. März 2008
V R 70/06
Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern --zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto-- für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.).
Fortführung des BFH-Urteils vom
12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006,
479).
-
Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 3/06
Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993
geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung
durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer
des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der
Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die
entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit
keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 12. Januar
2006 V R 3/04
1.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen
Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen
Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste
Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen.
2.
Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro
für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt werden, mindern
die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem
Reiseveranstalter gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistung.
-
Urteil vom 6. Juni 2002 V R
59/00
Gewährt
eine Genossenschaft ihren Mitgliedern mit Gutschriften eine umsatzabhängige
Rückvergütung für die an die Genossenschaft erbrachten
Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des
Entgelts mit der Folge, dass die Genossenschaft insoweit zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
§ 17 Abs. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 28. Mai 2009
V R 2/08
1. Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil
der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück --hier
aufgrund § 130a SGB V--, ist die nach der Rückzahlung
verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt
und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der
Rückzahlungsbetrag aufzuteilen.
2. § 130a SGB V enthält keine
Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund
dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten "Abschlag"
ergeben.
-
Beschluss vom 13. Juli 2006
V B 70/06
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage
beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung
der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein
abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002
VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002,
562).
-
Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993
-
Urteil vom 16. Januar 2003
V R 72/01
Eine
Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit
der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich
vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen
Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das
Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung gemäß § 635 BGB
verlangt.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993
-
Urteil vom 18. September 2008
V R 56/06
1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der
Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung
des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt
tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum,
in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der
Rechtsprechung).
2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung
kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
"rückgängig gemacht" werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999
-
Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
-
Beschluss vom 6. Juni 2002 V
B 110/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft,
ob sich
Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG
unabhängig von ihrem Begründungs- und Entstehungszeitpunkt gegen den
(ehemaligen) Organträger richten, dem der Vorsteuerabzug zustand oder
ob nicht entscheidend auf den
Zeitpunkt des die Rückforderung auslösenden Ereignisses (hier: die
Uneinbringlichkeit der von der ehemaligen Organgesellschaft geschuldeten
Entgelte) abzustellen ist.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 27/05
1. Für die Berichtigung einer Rechnung i.S.
des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann,
wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis
abgerechnet worden ist.
2. Die zivilrechtliche Befugnis zur
Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu
prüfen.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999
-
Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 30. März
2006 V R 47/03
Hat
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3
Satz 2 UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem FG nachgeholt werden.
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 UStG 1993
-
Urteil vom 8. Mai 2003
V R 20/02
Eine
Lieferung ist auch dann i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
rückgängig gemacht worden, wenn der Konkursverwalter die
Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vom
Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder noch nicht
vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 17 KO) und der
Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand
zurückerhält.
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 UStG
-
Urteil vom 12. November 2008
XI R 46/07
Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an,
von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes
Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die
Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu
berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung
vor.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
-
Urteil vom 19. Oktober 2001 V
R 48/00
Wird
das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des
Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem
Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den
Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich --unter
Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen-- an der Höhe
des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines
Dritten für die Leistung des Unternehmers
sein.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 22. April 2004
V R 72/03
1.
Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des
vereinbarten Entgelts, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 in Betracht. Eine
Forderung ist aber nicht schon dann uneinbringlich, wenn der
Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern
erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die
Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht
durchsetzen kann.
2.
§ 137 Satz 1 FGO ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung auf
dem verspäteten Tatsachenvortrag oder Beweis beruhen muss; die Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung bei rechtzeitigem Tatsachenvortrag
oder Beweis genauso ausgefallen wäre.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993
-
Urteil vom 20. Juli 2006
V R 13/04
1.
Eine Entgeltsforderung ist uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts
nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist,
dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf
absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen
kann.
2. Eine
Berichtigung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die
Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger (dem
leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet,
und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die
Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht
durchsetzen kann (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. April 2004
V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004,
684).
§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1993
-
Urteil vom 7. Dezember 2006 V
R 2/05
Wird
das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene
Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug
nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem
im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen --dem
früheren Organ-- zu berichtigen.
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
-
Urteil vom 18. September 2008
V R 56/06
1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der
Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung
des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt
tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum,
in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der
Rechtsprechung).
2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung
kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
"rückgängig gemacht" werden.
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1999
-
Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 9. Februar
2006 V R 22/03
Beim
"sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine
bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass
weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums
vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu
behandeln ist.
Die
Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit
grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen
Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet
werden.
§ 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 3 UStG
-
Urteil vom 9. April 2002 VII R
108/00
1.
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines
Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch
Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum
entfallen ist.
2.
Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre
Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2
i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 60/06
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende
Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999
gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der
Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen,
jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits
vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des
Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem
1. April 1999 entfällt.
|