Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 16 UStG 1993
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R 44/00
Unterliegen
mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des
Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß
§ 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert
zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes
Grundstück gesondert zu ermitteln und
anzumelden.
§ 16 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf
die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die
Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte
Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer
zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung
nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
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Urteil vom 10. Dezember 2008
XI R 1/08
Ein rückwirkender Wechsel von der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen
Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
§ 16 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 6. November 2002
V R 75/01
1.
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977
in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der
festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein
Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die
Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem
Soll-Prinzip grundsätzlich
unbeachtlich.
2.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz
rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden
Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
1977-- erklärt und versteuert.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993
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Urteil vom 18. Juli 2002
V R 56/01
1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von
Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an
das FA abgeführten--
Vorauszahlungen.
2. Zu
diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach
§ 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die
Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer
benötigt wird.
3.
Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den
Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu
berücksichtigen.
§ 16 Abs. 1 und 2 UStG 1999
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Urteil vom 1. Juli 2004 V
R
33/01Nachfolgeentscheidung
zum EuGH-Urteil vom 29. April
2004Rs. C-152/02,
Terra Baubedarf-Handel GmbH (UR 2004, 323)
Der
Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum
abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu
diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis.
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Beschluss vom 21. März 2002
V R 33/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
"Kann der
Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das
Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr
(auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
entsteht?"
§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 4/06
Einzelne
Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern
sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der
Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der
Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen
Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer
Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge
aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht
ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht
werden.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 7/06
Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt
sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat
das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus
Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen
der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die
für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor
Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet
wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006,
193).
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 69/03
1.
Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein
steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung
des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der
Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt
nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch
bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO
entwickelten Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Die
Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das
FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder
sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten
Schuldners
erbringt.
3. Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden
Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich
dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA
sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur
insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden
sind.
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