Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15a UStG
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
§ 15a UStG 1980
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 32/04
Die
Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des
StÄndG 2003, nach der § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der
ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen
auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist,
enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung.
§ 15a UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 24. November
2005 V R 37/04
1.
Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums
Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu
prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob
die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung
entsprechen.
2.
Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht
maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern
wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf
daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf
prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich
ist.
§ 15a UStG 1991
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
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Urteil vom 28. September
2006 V R 43/03
1.
Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines
Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und
steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu
entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am
Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung
handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen
ist.
2.
Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die
Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu
beurteilen.
3.
Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst,
kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem
sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4
UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein
Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht
zulässig.
4.
Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen
an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich
des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen
werden.
5. Ein
sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung)
eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen
Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde
liegt, ist --auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume-- bindend und
der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere
"sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung
der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand
ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener
Umsatzschlüssel).
6.
Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch
maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach
§ 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das
Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage
für die Verwendungsumsätze.
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Urteil vom 20. Dezember 2001
V R
8/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai
2001Rs. C-322/99
-Fischer-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie
77/388/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine "Bestandteile" (mit
Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingefügt wurden. Dienstleistungen
(sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die
zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind
(z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu
"Bestandteilen" des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH
vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 im Streitfall
Fischer).
2. Eine
Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des
§ 25a Abs. 1 UStG 1991 scheidet aus, wenn der Entnahmewert den
Einkaufspreis nicht
übersteigt.
3.
Eine in der Vorabentscheidung erwogene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, soweit die
Entnahme nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser
Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten
nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten des Klägers vor der
Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig
verbraucht worden ist, kann nicht auf § 15a UStG gestützt werden,
wenn der entnommene PKW kein Investitionsgut, sondern Gegenstand des
Umlaufvermögens des Unternehmens ist.
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Urteil vom 6. Dezember 2001 V
R 6/01
1.
Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen
Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen
Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in
nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig
ist.
2. Wird ein
Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte
Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der
Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine
nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß
§ 15a UStG in Betracht.
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R
106/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323/99 - Brandenstein
-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nicht der
Umsatzbesteuerung.
2.
Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind,
die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme
des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai
2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer,
Brandenstein).
3.
Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände,
die
- aufgrund ihres
Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren haben und die
ferner
- zu einer
dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Gegenstands geführt
haben.
Nicht dazu
gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich
derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von
Gegenständen erforderlich
sind.
4.
Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen
Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im
Zeitpunkt der
Entnahme.
5. Zur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen
Fällen.
§ 15a UStG 1991/1993
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Urteil vom 8. März 2001
V R 24/98
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
Zu
prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem
Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.
Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs
maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl.
Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Wird
bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert
wird.
Wird dagegen
später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes
angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter)
Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
§ 15a UStG 1993
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Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06
1. Eine Geschäftsveräußerung i.S.
von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige
Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise
steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke
nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt
(Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05,
BFH/NV 2007, 2436).
2. Der Gegenstand der
Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten
Grundstücksteil.
3. Eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische
Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der
Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige
Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in
Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine
eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am
Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom
6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006,
219).
4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es
bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter
Nutzungsvereinbarungen nicht an.
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Urteil vom 18. Januar
2005 V R 53/02
Die
Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im
Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das
Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück
ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das
Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer
Betrieb.
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Urteil vom 17. Juni 2004
V R 31/02
Der
Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zur
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung
der Verhältnisse i.S. des § 15a
UStG.
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Beschluss vom 12. Mai 2003
V B 211/02, V B 220/02
Die
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt,
wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein
Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund
der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre
Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15
Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen
deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen
und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.
§ 15a UStG 1993/1999 a.F. und n.F.
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Beschluss vom 27. Februar
2003 V B 166/02
1.
Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem
Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen
durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu
vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten,
kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch
dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen
Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei
vermietete.
2. Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten
Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997
bis 1999 nach § 15a UStG 1993/1999 a.F. berichtigt werden können,
oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2
der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den
Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die
Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch
§ 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002
ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und
der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet
hat.
§ 15a UStG 1993/1999 i.d.F. bis 31. Dezember 2001
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Urteil vom 12. Juni 2008
V R 22/06
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet,
vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur
Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel
angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach
§ 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.
§ 15a UStG 1999
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Urteil vom 12. Februar 2009
V R 85/07
Für vor dem 1. Januar 2005
ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines
Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), besteht auch unter
Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch
auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/05
Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der
Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des
§ 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als
Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG
nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private
Verwendung des PKW versteuern.
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 32/04
Die
Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des
StÄndG 2003, nach der § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der
ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen
auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist,
enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung.
§ 15a UStG 1999 i.d.F. ab 1. Januar 2002
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Urteil vom 12. Juni 2008
V R 22/06
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet,
vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur
Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel
angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach
§ 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.
§ 15a Abs. 1 UStG 1980/1991
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Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 6a Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 30. April 2009
V R 4/07
Eine Geschäftsveräußerung i.S.
des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten
oder verpachteten bebauten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur
teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber
zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser
Flächen auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen
ist. Für die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen
Vermietungstätigkeit durch den erwerbenden Unternehmer reicht es aus, wenn
dieser einen Mietvertrag übernimmt, der eine nicht unwesentliche
Fläche der Gesamtnutzfläche des Grundstücks umfasst.
§ 15a Abs. 1 i.d.F. vor dem StÄndG 2001 UStG
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Urteil vom 25. April 2002 V R
58/00
1.
Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung
eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des
Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem
Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht
fortgeführt werden.
2. Die bisherige
BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines
Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl.
BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w.
Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der
Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15 UStG (vgl. BFH-Urteil vom
22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV 2001, 994)
nicht vereinbar und daher aufzugeben.
§ 15a Abs. 3 und 4 UStG 1999
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Urteil vom 3. März
2005 III R 72/03
Die
hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach
§ 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist,
obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle
Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können,
gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die
Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu
seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.
§ 15a Abs. 6a UStG 1993 in der 1998 geltenden Fassung:
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Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).
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