Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15 UStG
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Urteil vom 25. April 2002 V R
58/00
1.
Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung
eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des
Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem
Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht
fortgeführt werden.
2. Die bisherige
BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines
Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl.
BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w.
Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der
Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15 UStG (vgl. BFH-Urteil vom
22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV 2001, 994)
nicht vereinbar und daher aufzugeben.
§ 15 UStG 1980
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Urteil vom 31. Mai 2001 V R
97/98
Die
Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
(Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
23/00
1.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß
§ 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung rückgängig gemacht
werden.
2. Hatte der
Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem
Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig
machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne
Umsatzsteuer erteilt.
3.
Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des
Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem
Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete
Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2
UStG.
§ 15 UStG 1991
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
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Urteil vom 1. Juli 2004
V R 32/00
1.
Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu
errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und
der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die
Beratungsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
für ihr
Unternehmen.
2. Eine
Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen
Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien
Umsatz.
3. Der
Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich
ihrer Gründung ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG oder
Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass
die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens
sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers
zusammenhängen.
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Beschluss vom 27. September 2001
V R 32/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Erbringt eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen
Zahlung einer Bareinlage an diesen eine Leistung gegen Entgelt i.S. des
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Liegt
in diesem Fall ein Hilfsumsatz gemäß Art. 19 Abs. 2
Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG vor und kann sich der Steuerpflichtige auf
die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG
berufen, wonach derartige Hilfsumsätze den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen?
§ 15 UStG 1991/1993
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Urteil vom 17. Mai 2001 V R
38/00
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
2.
Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist,
so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der
Anzahlung
abzustellen.
3. Ist
eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der
Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit
der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG)
gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist
der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.
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Urteil vom 8. März 2001
V R 24/98
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
Zu
prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem
Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.
Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs
maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl.
Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Wird
bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert
wird.
Wird dagegen
später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes
angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter)
Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
§ 15 UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG
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Urteil vom 22. Februar 2001
V R 77/96
1.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste
Investitionsausgaben für diese Zwecke
hat.
2. Die
tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des
Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter
Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des
Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog.
Folgejahren.
3. Das so
entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer
etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige
aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber
vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht
mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist;
dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt wurde.
§ 15 UStG 1993
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Urteil vom 18. Februar 2009
V R 82/07
1. Saniert ein Treuhänder ein Gebäude
für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der
Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des
Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Die Hinzuziehung eines Dritten nach
§ 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten
geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Urteil vom 18. Januar 2007
V R 22/05
Die
behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer
zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den
Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der
Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
ist.
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Urteil vom 18. Januar 2007
V R 23/05
Ein
im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit dem
Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original
vorlegen.
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Urteil vom 18. November
2004 V R 16/03
1.
Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand
"Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen
sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller
Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht
für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG
unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig
ist.
2. Erbringt die
AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die
in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach
§ 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der
ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel)
aufzuteilen.
3. Eine
Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht
statthaft.
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Urteil vom 17. Juni 2004
V R 31/02
Der
Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zur
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung
der Verhältnisse i.S. des § 15a
UStG.
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Beschluss vom 12. Mai 2003
V B 211/02, V B 220/02
Die
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt,
wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein
Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund
der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre
Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15
Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen
deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen
und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.
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Urteil vom 10. April 2003
V R 26/02
Werden
nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch
steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die
steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so können die
steuermindernden Tatsachen sowohl gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO 1977 als auch gemäß § 177 AO 1977 zu
berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
19. Oktober 1995 V R 60/92, BFHE 179, 1, BStBl II 1996,
149).
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Urteil vom 29. August 2002
V R 8/02
1.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf
Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger
(Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog.
Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der
Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen
ausführt (sog.
Leistungsverkauf).
2.
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG
1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6
Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Der
Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen
(des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung
zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den
Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung
von Feriengästen vermietet hätte.
§ 15 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 4/06
Einzelne
Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern
sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der
Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der
Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen
Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer
Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge
aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht
ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht
werden.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 7/06
Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt
sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat
das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus
Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen
der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die
für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor
Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet
wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006,
193).
§ 15 Abs. 1 UStG 1980/1991/1993
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§ 15 Abs. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 40/01
1.
Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein
Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen,
wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und
als solche keine unternehmerische Tätigkeit
ausübt.
2. Ist
bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch
tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes
ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als
Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen
Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am
Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht
übersteigt.
3.
Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG
1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des
unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte
Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und
keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des
Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch
kommt.
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Urteil vom 28. November 2002 V
R 18/01
1.
Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen,
wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
2. Für
die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von
Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der
Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb
und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen
wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt
insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt
erfolgt.
3. Ist
mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin,
kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in
Betracht.
§ 15 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 51/06
1. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise
hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf
privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt.
3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze
ausführt.
4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von
Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr
Unternehmen verwendete, sondern lediglich in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 61/05
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer
trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH
angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.
2. Es besteht eine Obliegenheit des
Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu vergewissern.
3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der
Rechtsform, dieselben.
§ 15 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3
Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4
Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der
Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten
Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende
Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die
Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer
jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn
das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung"
höherwertigen Zustand übergeben wird.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
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Urteil vom 15. Juli 2004
V R 76/01
Im
Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung
gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an
den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher
festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur
Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und
der danach zu berechnenden Zinsen vor.
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Urteil vom
4. September 2003 V R 9, 10/02
1.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich
identisch sein.
2.
Bei einem Handeln im fremden Namen ist umsatzsteuerrechtlich die dem
Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen
zuzurechnen.
3.
Dabei kann der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand
auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht
bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme
beauftragt.
4. Der
Unternehmer, der unter fremdem Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach
den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter fremdem Namen lediglich
verdeckt wird, dass er und nicht der "Vertretene" die Lieferung
erbringt.
5. Die
Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der
Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen tatsächliche
Würdigung.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
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Beschluss vom 1. Februar 2001 V
B 199/00
Eine
Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die
Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des
den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug
aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum
Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und
Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
79/99
1.
Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der
Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie --mangels anderer
Anhaltspunkte zu jeweils 50 v.H.-- die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl.
Senatsurteil vom 7. November 2000
V R 49/99).
2.
In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner
Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den
Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu
50 v.H.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1991
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Urteil vom 12. August 2004
V R 49/02
Die
Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten
Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG)
rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991.
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Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
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Urteil vom 7. November 2000 V R
49/99
1.
Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten
Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig
sind.
2. In diesem Fall
kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte
zustehen.
3. Ein
Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart
ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen
Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1993
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Urteil vom 10. April 2003 V R
26/00 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs.
C-185/01 --Auto Lease Holland BV--)
Betankt
ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer
Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über
Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine
Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die
Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem
Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft
über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein
Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die
Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991
-
Beschluss vom 17. Mai 2001
V R 34/99
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Verwendet eine
Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und
Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie
Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen
übernimmt?
2.
Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder --jedenfalls auch-- um
Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG,
die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den
Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu
optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie
77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall
vor?
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 16. Mai 2002
V R 56/00
1.
Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für
steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf
sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als
Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der
Bauleistungen.
2.
Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige
Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum,
führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs.
Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung
führen.
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Urteil vom 6. Dezember 2001 V
R 43/00
1.
Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt
der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die
Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie --in
begrenztem Umfang-- zugekaufter landwirtschaftlicher
Produkte.
2. Dagegen
ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte
(sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu
besteuern.
-
Urteil vom 26. April 2001 V R
50/99
1.
Wenn jemand im Namen oder unter dem Namen einer von ihm beherrschten nicht
rechtsfähigen Domizilgesellschaft (Sitzgesellschaft) liechtensteinischen
Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt,
sind ihm diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene
zuzurechnen.
2. In
diesem Fall kann ihm (auch) der Vorsteuerabzug aus den an die
Domizilgesellschaft adressierten Rechnungen
zustehen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 30. März
2006 V R 9/03
Verkauft
der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die
ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als
Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005
V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).
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Urteil vom 15. Juli
2004
V R 84/99(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --FA Offenbach am
Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen
und Wolfgang Klein GbR--)
Eine
zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft
(sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der
Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese
veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht
beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von
Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach
§ 1 Abs. 1 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der
Kapitalgesellschaft.
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Urteil vom 6. Juni 2002 V R
59/00
Gewährt
eine Genossenschaft ihren Mitgliedern mit Gutschriften eine umsatzabhängige
Rückvergütung für die an die Genossenschaft erbrachten
Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des
Entgelts mit der Folge, dass die Genossenschaft insoweit zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/04
1. Wird nach erfolglosem
Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht
daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage
fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann
auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu
laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass
der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen
war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder
hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im
Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den
maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen
oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
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Beschluss vom 29. November
2004 V B 78/04
Wird
der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempfänger aus Lieferungen in sog.
"Karussellen" geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine
Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger
zurück"geliefert" werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen
innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung
unterliegen.
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Beschluss vom 21. März 2002
V R 33/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
"Kann der
Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das
Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr
(auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
entsteht?"
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980
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Urteil vom 27. Juli 2000
V R 55/99
Eine
Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der
Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt
grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991
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Beschluss vom 31. Januar 2002
V B 108/01
1.
Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht.
Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein,
die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann
tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995,
168).
2.
Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es
zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein
abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon
ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer
auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen
will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern
will.
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Urteil vom 17. Januar 2002 V
R 37/00
1.
Im Rahmen des Konzepts einer "übertragenden Sanierung" kann eine
Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem
Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, zu dem
sie selbst noch keine Umsätze
ausführt.
2. In
diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der
Übertragung von Gegenständen des Betriebsvermögens des
Organträgers auf sie zu.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 84/07
1. Wechselt der Organträger infolge einer
Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem
Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der
Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem
neuen Organträger zu.
2. Die Berechtigung des Organträgers zum
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach
den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der
Rechnungserteilung.
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Urteil vom 30. April 2009
V R 15/07
1. § 15 UStG 1993 schützt nicht
den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
2. Liegen die materiellen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor,
kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in
Betracht.
3. Macht der Steuerpflichtige im
Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens
der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung
über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO
regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische
Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit
abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren
Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen
Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 3/06
Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993
geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung
durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer
des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der
Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die
entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit
keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).
-
Beschluss vom 24. Juli 2002
V B 25/02
Durch
die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem
Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon
abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei
Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder --berechtigterweise-- im
Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für
das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden
Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller)
der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer
trägt.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2005
-
Urteil vom 18. Dezember 2008
V R 80/07
1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes
Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz
oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt
in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen aus der Stromerzeugung.
2. Eine solche Tätigkeit begründet
daher --unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen-- die
Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht
anderweitig unternehmerisch tätig ist.
3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des
Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15
UStG zu gewähren.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG 1999
-
Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
-
Urteil vom 11. Dezember
2003 V R 48/02
1.
Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche
Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG
geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können
mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit
kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen,
wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das
Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück
unternehmerisch zu
nutzen.
2. Im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und
Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht
vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht
dem entsprechen, was unter Fremden üblich
ist.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift
des
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993
-
Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
-
Urteil vom 13. November 2001
VII R 88/00
1.
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im
Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
(Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis
abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
(Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die
Vorschrift verletzt nicht höherrangiges
Gemeinschaftsrecht.
2.
Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993
-
Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 19/01
Ein
Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen
zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall
entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die
Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als
Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den
Abfallbesitzern hätten tätig werden
dürfen.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 18. Juni 2009
V R 77/07
Zum unternehmerischen Bereich einer
Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen
Vereins.
-
Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 4/03
Die
Aufhebung von § 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG
1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene
Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten steht nicht in
Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999
-
Urteil vom 11. März 2009
XI R 69/07
Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes
Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit
als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für
die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum
1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
XI R 23/08
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung
eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen
ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von
Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2005
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2005
§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 10. Februar
2005 V R 76/03
1.
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen
Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
(§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum
Vorsteuerabzug.
2.
Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15
Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG nicht
vereinbar.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
§ 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG 1999
-
Urteil vom 23. November 2000 V R
49/00
Der
Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen
seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt,
unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Der
Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15
Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist insoweit
unanwendbar.
§ 15 Abs. 1 b UStG 1999
-
Urteil vom 15. Juli 2004
V R 30/00 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April
2004 Rs. C-17/01, FA Sulingen gegen Walter Sudholz, UR 2004,
315)
1.
Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils
nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet,
kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug
beanspruchen.
2. Der
Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den
Vorschriften des § 15 Abs. 1 b i.V.m. § 27 Abs. 3
UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der
Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom
28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG
abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die
rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999
vorsieht.
-
Beschluss vom 30. November 2000 V
R 30/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur
Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 der
Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig,
weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des
Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG
entspricht?
2. Ist
Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung
auf den 1. April 1999 zurückwirkt,
gültig?
3.
Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen
Anforderungen, die an eine derartige Ermächtigung zu stellen sind, und
ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser
Vorschrift?
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 UStG 1991
-
Urteil vom 4. September 2003
V R 34/99 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26. Juni
2003 Rs. C-305/01 --MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
GmbH--)
1.
Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers
(des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern
ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine
Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors
an den Anschlusskunden vor (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und
berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von
Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die
Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung
-
Urteil vom 24. Juli 2003
V R 39/99 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003
Rs. C-269/00 --Seeling--)
1.
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise
unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken)
nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf
das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch
genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 1 UStG
abziehen.
2. Die
(teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für
den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie
Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Änderung
der
Rechtsprechung).
3.
Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als
steuerpflichtiger Eigenverbrauch der
Umsatzbesteuerung.
§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 60/06
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende
Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999
gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der
Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen,
jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits
vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des
Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem
1. April 1999 entfällt.
§ 15 Abs. 1b UStG 1999
-
Urteil vom 19. April 2007
V R 48/05
Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der
Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des
§ 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als
Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG
nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private
Verwendung des PKW versteuern.
-
Urteil vom 3. März
2005 III R 72/03
Die
hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach
§ 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist,
obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle
Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können,
gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die
Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu
seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.
§ 15 Abs. 2 UStG 1993
-
Urteil vom 22. März 2001
V R 46/00
Dem
Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG
der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche
Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß
§ 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der
Unternehmer die --durch objektive Anhaltspunkte belegte-- Absicht hat, auf die
Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch
für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder
Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen
(sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000
Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni
2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom
22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001
V R 24/98).
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991
-
Urteil vom 25. November
2004 V R 38/03
1.
Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven
Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte,
die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen
zu verwenden.
2.
Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht
dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar
sind.
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980/1991
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 22/04
1. Die Regelung über den Leistungsort in
§ 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche
Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG,
nicht alle Bank- und Finanzumsätze.
2. Die "bankmäßige
Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und
Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom
Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2
Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst
oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9
Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der
Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer
Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 6. Mai 2004
V R 73/03
Bezieht
ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine
Grundstücksvermietung verwendet, ist nach § 15 Abs. 2
Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei
(vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt
würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die
Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn
der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland
tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des
§ 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer
Grundstücksvermietung vorlagen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1
UStR).
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 8. Oktober 2008
XI R 58/07
Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein
Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im
Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke
überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Gebäudes.
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Urteil vom 9. November 2006
V R 9/04
Leistungen,
die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur
Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden
für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124
BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH
verwendet.
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Urteil vom 20. Dezember 2005
V R 14/04
1.
Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen
durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren
Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1993 der
Umsatzsteuer.
2. Die
zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur
Ausführung dieser Umsätze verwandt
worden.
3. Die
Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks
vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die
Grundstückslieferung nicht (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 11. März 2009
XI R 69/07
Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes
Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit
als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für
die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum
1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).
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Urteil vom 17. Dezember 2008
XI R 23/08
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung
eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen
ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von
Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
§ 15 Abs. 2 und 4 UStG 1993
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Urteil vom 22. November 2007
V R 43/06
1. Der Senat hält für den Umfang des
Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das
anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie
Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom
28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417)
fest.
2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in
dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom
22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).
§ 15 Abs. 2, Abs. 3 UStG 1993
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Urteil vom 30. März 2006
V R 19/02
1.
Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993
bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG
1993.
2. Der Begriff
"Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst
bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie
Optionen im Warentermingeschäft.
§ 15 Abs. 4 UStG 1991
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Urteil vom 28. September
2006 V R 43/03
1.
Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines
Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und
steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu
entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am
Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung
handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen
ist.
2.
Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die
Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu
beurteilen.
3.
Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst,
kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem
sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4
UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein
Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht
zulässig.
4.
Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen
an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich
des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen
werden.
5. Ein
sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung)
eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen
Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde
liegt, ist --auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume-- bindend und
der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere
"sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung
der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand
ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener
Umsatzschlüssel).
6.
Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch
maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach
§ 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das
Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage
für die Verwendungsumsätze.
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Urteil vom 17. August 2001
V R 1/01
Bezieht
ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und
Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den
Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte
Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG
anzuerkennen.
§ 15 Abs. 4 UStG 1993
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Urteil vom 25. März 2009
V R 9/08
1. Für die Vorsteueraufteilung nach
§ 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als
eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen
eigenständig genutzt werden.
2. Erfolgt die Verwendung der
Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den
Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten
auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung
(Verwendungsabsicht) an.
§ 15 Abs. 4 UStG 1993/1999
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Urteil vom 2. März 2006 V
R 49/05
Ist
die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung
eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der
Unternehmer oder --bei Fehlen oder Abweichung von der
Umsatzsteuererklärung-- das FA ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch
für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes)
bindend.
§ 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1993
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Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 4/03
Die
Aufhebung von § 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG
1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene
Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten steht nicht in
Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
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Urteil vom 3. April 2003
V R 88/01
Der
Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt
auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem
Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen
für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler
Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei
Fahrtätigkeiten ist nicht
zulässig.
§ 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 11. April 2008
V R 10/07
1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch
tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten
Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise
gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997
vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im
Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend
gemacht wird, ist nicht möglich.
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