Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14 UStG
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Urteil vom
4. September 2003 V R 9, 10/02
1.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich
identisch sein.
2.
Bei einem Handeln im fremden Namen ist umsatzsteuerrechtlich die dem
Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen
zuzurechnen.
3.
Dabei kann der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand
auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht
bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme
beauftragt.
4. Der
Unternehmer, der unter fremdem Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach
den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter fremdem Namen lediglich
verdeckt wird, dass er und nicht der "Vertretene" die Lieferung
erbringt.
5. Die
Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der
Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen tatsächliche
Würdigung.
§ 14 UStG 1980
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
23/00
1.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß
§ 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung rückgängig gemacht
werden.
2. Hatte der
Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem
Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig
machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne
Umsatzsteuer erteilt.
3.
Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des
Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem
Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete
Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2
UStG.
§ 14 UStG 1993
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 84/07
1. Wechselt der Organträger infolge einer
Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem
Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der
Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem
neuen Organträger zu.
2. Die Berechtigung des Organträgers zum
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach
den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der
Rechnungserteilung.
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Urteil vom 30. April 2009
V R 15/07
1. § 15 UStG 1993 schützt nicht
den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
2. Liegen die materiellen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor,
kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in
Betracht.
3. Macht der Steuerpflichtige im
Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens
der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung
über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO
regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 61/05
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer
trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH
angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.
2. Es besteht eine Obliegenheit des
Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu vergewissern.
3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der
Rechtsform, dieselben.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 19/01
Ein
Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen
zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall
entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die
Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als
Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den
Abfallbesitzern hätten tätig werden
dürfen.
§ 14 UStG 1999
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3
Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4
Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der
Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten
Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende
Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die
Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer
jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn
das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung"
höherwertigen Zustand übergeben wird.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999
-
Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1999
-
Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980
-
Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1999
-
Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG 1993
-
Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
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Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991
-
Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 14 Abs. 1 und 4 UStG 1980
-
Urteil vom 27. Juli 2000
V R 55/99
Eine
Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der
Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt
grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
§ 14 Abs. 1 und 4 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 40/01
1.
Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein
Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen,
wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und
als solche keine unternehmerische Tätigkeit
ausübt.
2. Ist
bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch
tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes
ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als
Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen
Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am
Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht
übersteigt.
3.
Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG
1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des
unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte
Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und
keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des
Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch
kommt.
§ 14 Abs. 1, 4 und 5 UStG 1980/1991
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Urteil vom 7. November 2000 V R
49/99
1.
Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten
Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig
sind.
2. In diesem Fall
kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte
zustehen.
3. Ein
Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart
ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen
Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
§ 14 Abs. 2 UStG 1980/1991
-
Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 14 Abs. 2 UStG 1993
-
Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 3/06
Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993
geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung
durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer
des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der
Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die
entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit
keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 27/05
1. Für die Berichtigung einer Rechnung i.S.
des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann,
wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis
abgerechnet worden ist.
2. Die zivilrechtliche Befugnis zur
Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu
prüfen.
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Urteil vom 12. Januar
2006 V R 3/04
1.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen
Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen
Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste
Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen.
2.
Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro
für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt werden, mindern
die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem
Reiseveranstalter gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistung.
§ 14 Abs. 2 UStG 1999
-
Urteil vom 30. März
2006 V R 47/03
Hat
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3
Satz 2 UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem FG nachgeholt werden.
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980
-
Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
§ 14 Abs. 2, 3 UStG 1993
-
Urteil vom 22. März 2001 V R
11/98
Die
Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt berechneten Steuerbetrages setzt
nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht
gefährdet wird. Das Steueraufkommen wäre gefährdet, wenn eine
Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung
zugelassen würde, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der
Vorsteuerabzug versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch
Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig
gemacht worden ist.
§ 14 Abs. 3 UStG
-
Urteil vom 30. Januar 2003 V R
98/01
Der
Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach
§ 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei
Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73,
BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).
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Beschluss vom 25. April 2002 V
B 73/01
1.
Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß
§ 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO
1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem
Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus
tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194,
517).
2. Der
Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit
keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus
persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung
haben.
§ 14 Abs. 3 UStG 1980
-
Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
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Urteil vom 22. Februar 2001 V R
5/99
1.
Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte
Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der
Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist
die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt;
die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen
(Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink
& Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000,
470).
2. Die
Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene
Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum
die Gefährdung beseitigt wurde.
§ 14 Abs. 3 UStG 1980/1991
-
Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
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Urteil vom 18. Januar 2001 V R
83/97
Macht
ein Bildungszentrum ihm abgetretene Kostenerstattungsansprüche von
Betriebsräten für Schulungen gemäß § 40 i.V.m.
§ 37 Abs. 6 BetrVerfG gegenüber den Arbeitgebern geltend, so
sind die Abrechnungen jedenfalls dann keine Rechnungen i.S. von § 14
Abs. 3 UStG, wenn sie zwar die Umsatzsteuerbeträge gesondert angeben,
die in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind, im
Übrigen aber diese Kosten nur als Bruttobetrag (einschließlich
Umsatzsteuer) und nicht als (Netto-)Entgelt angeben. Die Grundsätze des zum
Vorsteuerabzug ergangenen Urteils vom 27. Juli 2000 V R 55/99
gelten für § 14 Abs. 3 UStG
entsprechend.
§ 14 Abs. 3 UStG 1991
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Urteil vom 17. Mai 2001
V R 77/99
1.
Hat der Steuerpflichtige eine Leistung, die er außerhalb seines
Unternehmens erbracht hat, als steuerpflichtigen Umsatz behandelt, indem er sie
dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt hat, und hat er die Steuer erklärungsgemäß an das FA
abgeführt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger
rückgängig gemacht worden ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom
19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred
Strobel, UR 2000,
470).
2. Die
Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gemäß
§ 227 AO 1977 erfolgen.
§ 14 Abs. 3 UStG 1991/1993
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Urteil vom 8. März 2001 V R
61/97
1.
Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer
ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten
Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die
ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der
Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, auch
wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert
hat.
Da aber in diesem
Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug
bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der
Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer unabhängig von einem guten Glauben des Rechnungsausstelleers
berichtigt werden kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000
Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000,
470).
2. Beantragt der
Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen
Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 1977 zu erstatten,
kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempfängern
gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden
ist.
§ 14 Abs. 3 UStG 1999
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Beschluss vom 29. November
2004 V B 78/04
Wird
der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempfänger aus Lieferungen in sog.
"Karussellen" geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine
Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger
zurück"geliefert" werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen
innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung
unterliegen.
§ 14 Abs. 4 UStG 1993
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische
Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit
abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren
Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen
Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
§ 14 Abs. 4 UStG 1999
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/04
1. Wird nach erfolglosem
Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht
daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage
fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann
auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu
laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass
der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen
war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder
hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im
Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den
maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen
oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005
§ 14 Abs. 6 UStG 2005
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