Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999
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Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06
1. Die Veräußerung eines
sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen
Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung
des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung
des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
2. Hat der Sicherungsnehmer einen
sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung
verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG vor.
§ 13b Abs. 2 Satz 3 UStG 1999
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Urteil vom 3. November 2005
V R 56/02
Der
Empfänger einer im Erhebungsgebiet (jetzt: Inland) steuerpflichtigen
Werklieferung eines nicht im Erhebungsgebiet (jetzt: Ausland) ansässigen
Unternehmers hatte nach § 18 Abs. 8 UStG 1980 i.V.m.
§§ 51 Abs. 2, 54 UStDV 1980 die Umsatzsteuer auch dann
einzubehalten und an das zuständige FA abzuführen, wenn er die
Werklieferung nicht für sein Unternehmen, sondern für seinen
nichtunternehmerischen Bereich bezogen hatte.
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