Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 13 UStG
§ 13 UStG 1999
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Urteil vom 30. April 2009
V R 1/06
1. Wählt der Insolvenzverwalter die
Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder
nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung
--wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind--
erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung
ausgeführt.
2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer
handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt
nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
§ 13 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1993
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Urteil vom 6. November 2002
V R 75/01
1.
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977
in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der
festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein
Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die
Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem
Soll-Prinzip grundsätzlich
unbeachtlich.
2.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz
rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden
Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
1977-- erklärt und versteuert.
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Urteil vom 21. Juni 2001
V R 80/99
1.
Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz
unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben
umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige
Bedeutung.
2. Wenn
Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies
nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder
eines verzinslichen Darlehens führen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG 1980/1991
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Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b UStG 1993
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Urteil vom 30. Januar 2003
V R 58/01
Die
Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch
maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten
wechselt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG
enthält keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der
Steuer.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 2003/2005
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 64/07
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht
wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer
um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 26. April 2001 V R
50/99
1.
Wenn jemand im Namen oder unter dem Namen einer von ihm beherrschten nicht
rechtsfähigen Domizilgesellschaft (Sitzgesellschaft) liechtensteinischen
Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt,
sind ihm diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene
zuzurechnen.
2. In
diesem Fall kann ihm (auch) der Vorsteuerabzug aus den an die
Domizilgesellschaft adressierten Rechnungen
zustehen.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 21. Juni 2001 V R
68/00
1.
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte
Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden
Steuerentstehungstatbestand.
2.
Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst
nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der
Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd
zu berücksichtigen.
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