Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 12 Abs. 1 UStG
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§ 12 Abs. 1 UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage UStG 1993
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§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
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§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zu UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9 UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Anl. Nr. 53 Buchst. c KN Pos. 9703, Anm. 3 zu Kap. 97 UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG 1993 a.F.
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 52 Buchst. b UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG UStG 1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. a UStG
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 28, 31, 32, 33 UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 4, 31, 33, 35 KN Pos. 2202 Unterpos. 9010, KN Pos. 0401, KN Pos. 0402, KN Pos. 0403, KN Pos. 0404, KN Pos. 1901, KN Pos. 2106 UStG 1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anlage zu UStG
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§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1991/1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1967
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980/1991/1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
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§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1999
§ 12 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
§ 12 Abs. 1 UStG 1993/1999
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Urteil vom 25. Juni 2009
V R 25/07
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf
Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften
Pflanzen, können die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende)
Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen
umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (entgegen BMF in
BStBl I 2004, 638, 646 f. Rz 35 Nr. 1 Abs. 1 und
Rz 41).
§ 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage UStG 1993
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 75/07
Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit
persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten),
die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden,
unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten
Steuersatz.
§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zu UStG 1993/1999
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 10. August 2006
V R 38/05
Eine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von
Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das
Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies
ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der
Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr
abräumt und reinigt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993/1999
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 18. Dezember 2008
V R 55/06
1. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht
notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind
kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit.
2. Nicht notwendig mit der Vermarktung von
Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in
einen verzehrfertigen Gegenstand.
3. Die Auslegung der Anlage zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 richtet sich allein nach zolltariflichen
Vorschriften und Begriffen, wenn sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug
nimmt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005
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Urteil vom 18. Februar 2009
V R 90/07
1. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem
bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit
ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von
Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem
Dienstleistungsbereich zuzurechnen.
2. Ein qualitatives Überwiegen der
Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus
wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement --wie z.B. das
Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten-- voraus.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9 UStG 1993/1999
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Urteil vom 25. Juni 2009
V R 25/07
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf
Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften
Pflanzen, können die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende)
Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen
umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (entgegen BMF in
BStBl I 2004, 638, 646 f. Rz 35 Nr. 1 Abs. 1 und
Rz 41).
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Anl. Nr. 53 Buchst. c KN Pos. 9703, Anm. 3 zu Kap. 97 UStG 1993
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Urteil vom 8. Januar 2003
VII R 11/02
1.
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch vorliegen, wenn von
demselben Bildwerk eines Künstlers mehrere Nachbildungen von ihm oder unter
seiner Anleitung angefertigt werden. Der Umstand allein, dass Erzeugnisse der
Bildhauerkunst in größerer Anzahl in einem Reproduktionsverfahren von
einem Künstler oder unter seiner Anleitung hergestellt werden, steht noch
nicht der Annahme des Originalcharakters
entgegen.
2. Ob
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder Handelswaren vorliegen, ist
weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die, falls
verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und denkgesetzlich
möglich, für das Revisionsgericht bindend
ist.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG 1993 a.F.
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Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 52 Buchst. b UStG 1993
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Urteil vom 9. Juni 2005
V R 50/02
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1
UStG 1993 sind unter "Zutaten" und "sonstige Nebensachen" Lieferungen zu
verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des
Durchschnittsbetrachters
nicht
das Wesen des Umsatzes bestimmen.
2. Die
orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung;
deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i.V.m. Nr. 52
Buchst. b der Anlage hierzu nicht in
Betracht.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG UStG 1993
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 27/06
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit
der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines
Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert
berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff "Lieferungen von
Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34
der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu
versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren
Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht
wird.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG UStG 1999
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Urteil vom 8. Oktober 2008
V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. April
2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und
Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008,
212)
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit
der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines
Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert
berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S.
von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum
UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern,
wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht
wird.
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Beschluss vom 3. November
2005 V R 61/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Fällt
die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des
Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein
Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den
Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D
Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?
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Beschluss vom 18. Januar
2005 V R 61/03
Die
Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
worden
Das
Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das "Legen von Wasserleitungen
(Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse" durch
einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung als (steuerbare) selbständige
umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung "Verschaffung der Möglichkeit zum
Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung zur
Lieferung des Wassers anzusehen ist.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. a UStG
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Urteil vom 1. April 2008
VII R 8/07
Zu sog. Schraubpfannen-Systemen, die als
Hüftgelenkimplantate verwendet werden, gehörende
Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel sind, wenn sie Gegenstand
einer selbständigen Leistung sind, dem Regelsteuersatz unterliegende Teile
künstlicher Gelenke.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 28, 31, 32, 33 UStG 1993
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Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 4, 31, 33, 35 KN Pos. 2202 Unterpos. 9010, KN Pos. 0401, KN Pos. 0402, KN Pos. 0403, KN Pos. 0404, KN Pos. 1901, KN Pos. 2106 UStG 1999
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anlage zu UStG
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Urteil vom 1. April 2008
VII R 8/07
Zu sog. Schraubpfannen-Systemen, die als
Hüftgelenkimplantate verwendet werden, gehörende
Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel sind, wenn sie Gegenstand
einer selbständigen Leistung sind, dem Regelsteuersatz unterliegende Teile
künstlicher Gelenke.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999
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Urteil vom 19. Juli 2007 V R 68/05
1. Soweit nach § 12 Abs. 2
Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 Taxifahrten unterschiedlich behandelt
werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten
Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern
sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur
dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies
als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.
2. Hin- und Rückfahrt sind eine
(einheitliche) Beförderungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2
Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn vereinbarungsgemäß
die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast
wartet ("Wartefahrt"). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch
vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später --sei es
aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund
erneuter Bestellung-- wieder abholt und zum Ausgangspunkt
zurückbefördert ("Doppelfahrt").
3. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten
ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter
Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die "Leerfahrt"
berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1999
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Urteil vom 31. Mai 2007
V R 18/05
1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche
Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen
Vertragsgrundlage erbracht werden.
2. Die Beförderung eines Fahrgastes von
dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben
Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige)
Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist
in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach
Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet,
sondern der Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung
über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung--
erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort
zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1993
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Urteil vom 31. Mai 2007
V R 18/05
1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche
Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen
Vertragsgrundlage erbracht werden.
2. Die Beförderung eines Fahrgastes von
dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben
Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige)
Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist
in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach
Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet,
sondern der Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung
über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung--
erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort
zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1991/1993
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Urteil vom 19. Februar
2004 V R 39/02
1.
Das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein
ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993
ermäßigt zu besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines
Zweckbetriebs nach § 65 Abs. 1 AO 1977 erbracht werden und nicht
umsatzsteuerfrei
sind.
2. Der
Steuerpflichtige kann sich vor dem FG unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG
berufen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
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Urteil vom 22. Januar 2004
V R 41/02
Das
Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur
Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den
Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG
1993 und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem
allgemeinen Steuersatz zu versteuern.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1967
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993
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Urteil vom 18. August
2005 V R 50/04
1.
Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993
sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die
menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen
eines Tonträgers kein
Konzert.
2. Bei
Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können
Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie
konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht
nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt
werden.
3. Eine
"Techno"-Veranstaltung kann ein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
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Urteil vom 25. November 2004
V R 4/04
1.
Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber
oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG
bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge
einräumt.
2.
Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht
nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des
Entgelts) abzustellen.
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Urteil vom 27. September 2001
V R 14/01
Die
Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms
unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte
dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3
UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge
einräumt.
Wenn
der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des
Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der
Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
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Urteil vom 16. August 2001 V R
42/99
Die
entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber
oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c
Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung
und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge
einräumt.
Wenn
der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs dagegen nicht auf die Verbreitung des
Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der
Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999
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Urteil vom 25. November 2004
V R 25/04, V R 26/04
1.
Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der
Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in
§ 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und
Verbreitung nicht nur als Nebenfolge
einräumt.
2.
Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht
nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des
Entgelts)
abzustellen.
3. Der
Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige
Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der
§ 17, § 69c Nr. 3 UrhG
sein.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993
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Urteil vom 18. Juli 2002
V R 89/01
Die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. d UStG 1993 hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in
eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen,
Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten
erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit
Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher
der Veranstaltungen ausführt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 16. Januar 2003
V R 92/01
Die
in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die
die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die
abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die
abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1993
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Urteil vom 23. Juli 2009
V R 20/08
1. Der ermäßigte Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige
Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die
formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO
erfüllt.
2. Hierzu ist erforderlich, dass die
Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der
Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.
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Urteil vom 19. Mai 2005 V R
32/03
1.
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale
Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an
Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung
von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die
Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
2. Die
kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an
Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen
Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt.
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen
Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem
Regelsteuersatz.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
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Urteil vom 7. November 2007
I R 42/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Verpflichtet sich der Sponsor eines
eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als
gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und
organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im
Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen
Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene
Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder
über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in
diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb.
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Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980
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Urteil vom 1. August 2002 V R
21/01
Ein
gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone
mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und
Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare
und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen
haben.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993
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Urteil vom 19. Februar
2004 V R 39/02
1.
Das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein
ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993
ermäßigt zu besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines
Zweckbetriebs nach § 65 Abs. 1 AO 1977 erbracht werden und nicht
umsatzsteuerfrei
sind.
2. Der
Steuerpflichtige kann sich vor dem FG unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG
berufen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
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Urteil vom 30. April 2009
V R 3/08
Eine Organgesellschaft kann nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gleichzeitig in Unternehmen verschiedener
Organträger eingegliedert sein.
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 46/06
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO
umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an
Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet
sind.
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Urteil vom 27. April 2006
V R 53/04
1.
Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht
gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer
befreit.
2. Sie
können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
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Urteil vom 18. März
2004 V R 101/01
1.
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere
steuerbegünstigte Körperschaften sind nicht nach § 4
Nr. 18 UStG 1993 steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und
deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen
Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute
kommen.
2. Für
diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977)
erfüllt sind.
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Urteil vom 27. September 2001
V R 17/99
1.
Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie
Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies
kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung
zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines
eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen
Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan
obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein
Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom
31. Juli 1963 I 319/60, HFR 1963,
407).
2. Eine
Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die
Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der
Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte
(Überraschungsentscheidung).
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1999
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