Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 UStG 1991/1993
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Urteil vom 11. April 2002
V R 65/00
1.
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein
Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig
wird.
2. Keine
Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein
Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis
begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die
weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
§ 10 UStG 1993
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Urteil vom 25. Juni 2009
V R 37/08
1. Unternehmer sind nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbständig tätig und
daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig.
2. Gesetzlich geschuldete
Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S. von
§ 10 UStG sein.
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Urteil vom 21. April 2005
V R 11/03
1.
Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei
defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des
öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer
sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des
Übernehmers
sein.
2. Trotz
zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung
noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche
Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur
mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen
kann.
§ 10 Abs. 1 UStG 1991
§ 10 Abs. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 11. Mai 2006
V R 33/03
Eine
Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom
Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von
Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis
für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat
und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis
ausweist.
§ 10 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 18. September 2008
V R 56/06
1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der
Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung
des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt
tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum,
in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der
Rechtsprechung).
2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung
kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993
"rückgängig gemacht" werden.
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Urteil vom 19. Juli 2007
V R 11/05
1. Entgelt für eine Leistung i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende
für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer
der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder
zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom
13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996,
208).
2. Werden Über- oder Doppelzahlungen
zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach
§ 17 UStG vor.
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Urteil vom 9. November 2006
V R 9/04
Leistungen,
die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur
Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden
für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124
BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH
verwendet.
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Urteil vom 12. Januar
2006 V R 3/04
1.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen
Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen
Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste
Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen.
2.
Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro
für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt werden, mindern
die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem
Reiseveranstalter gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistung.
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Urteil vom 20. Dezember 2005
V R 14/04
1.
Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen
durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren
Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1993 der
Umsatzsteuer.
2. Die
zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur
Ausführung dieser Umsätze verwandt
worden.
3. Die
Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks
vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die
Grundstückslieferung nicht (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 1993
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Urteil vom 16. Januar 2003
V R 72/01
Eine
Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit
der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich
vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen
Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das
Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung gemäß § 635 BGB
verlangt.
§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1999
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 13. März 2008
V R 70/06
Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern --zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto-- für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.).
Fortführung des BFH-Urteils vom
12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006,
479).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993/1999
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Urteil vom 18. August
2005 V R 42/02
1.
Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines
Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen
Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei
verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. September 2002
Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002,
I-71/73).
2. Eine
Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer
ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder
ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999
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Urteil vom 18. August
2005 V R 31/04
1.
Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache,
an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er
dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die
Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes
vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine
Leistung.
2.
Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der
Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück
für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse
einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der
Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an
den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist
in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG
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Urteil vom 19. Oktober 2001 V
R 48/00
Wird
das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des
Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem
Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den
Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich --unter
Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen-- an der Höhe
des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines
Dritten für die Leistung des Unternehmers
sein.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG 1993
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Urteil vom 20. Dezember 2001
V R 81/99
1.
Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende
Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der
dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen
vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde
zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die
Gemeinde.
2. Ein
für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter
Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter
Zuschuss.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1991
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Urteil vom 9. Oktober
2003 V R 51/02
Zahlungen
der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige
Leistungen an Dritte erbringt, gehören --unabhängig von der
Bezeichnung als "Zuschuss"-- dann gemäß § 10 Abs. 1
Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze,
wenn
- der Zuschuss
dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute
kommt,
- der
Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die
Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird,
und
- mit der
Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das
Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses
einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt
hat.
§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 13. Juli 2006
V R 46/05
1.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen
Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen
Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste
Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006
V R 3/04, BStBl II 2006,
479).
2.
Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des
Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage
des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistung.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG
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Urteil vom 16. April 2008
XI R 56/06
1. Überlässt eine Werbeagentur einer
Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von
fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung
vor.
2. Als Bemessungsgrundlage sind die
Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980
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Urteil vom 1. August 2002 V R
21/01
Ein
gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone
mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und
Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare
und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen
haben.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1991
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R
106/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323/99 - Brandenstein
-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nicht der
Umsatzbesteuerung.
2.
Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind,
die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme
des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai
2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer,
Brandenstein).
3.
Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände,
die
- aufgrund ihres
Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren haben und die
ferner
- zu einer
dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Gegenstands geführt
haben.
Nicht dazu
gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich
derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von
Gegenständen erforderlich
sind.
4.
Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen
Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im
Zeitpunkt der
Entnahme.
5. Zur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen
Fällen.
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1991
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Urteil vom 24. August 2000
V R 9/00
Der
Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes
entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den
Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den
Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen, wie die Dauer der
tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke
zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen
Verwendung.
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 UStG 1993
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1991/1993
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Beschluss vom 18. Juli 2002 V
B 112/01
1.
Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten
(Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur
Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den
Dritten für diese Umsätze gezahlte
Entgelt.
2. Ein
Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine
gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die
Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach
der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht
nicht.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999
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Urteil vom 19. April 2007 V R
56/04
Die
Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004,
3310) gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Soweit sich das zuvor erlassene
BMF-Schreiben vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 468) als "Interpretation"
des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende "offene"
Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine
Rechtsgrundlage.
§ 10 Abs. 5 UStG 1999
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Urteil vom 29. Mai 2008 V R 12/07
Die verbilligte Überlassung von
Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche
Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008
XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 18. Juni 2009
V R 77/07
Zum unternehmerischen Bereich einer
Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen
Vereins.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 77/05
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines
PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob
die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als
Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine
Rolle.
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1993
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Urteil vom 11. Dezember
2003 V R 48/02
1.
Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche
Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG
geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können
mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit
kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen,
wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das
Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück
unternehmerisch zu
nutzen.
2. Im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und
Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht
vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht
dem entsprechen, was unter Fremden üblich
ist.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift
des
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999
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Urteil vom 27. Februar 2008
XI R 50/07
Die verbilligte Überlassung von
Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche
Erfordernisse bedingt ist.
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Urteil vom 15. November 2007
V R 15/06
1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen
anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m.
§ 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.
2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur
Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S.
von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die
Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStR 1996/2000 Abschn. 12 Abs. 10 ff. UStG 1991/1993
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Beschluss vom 18. Juli 2002 V
B 112/01
1.
Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten
(Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur
Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den
Dritten für diese Umsätze gezahlte
Entgelt.
2. Ein
Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine
gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die
Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach
der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht
nicht.
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