Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 UStG 1980/1991/1993
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§ 1 UStG 1993
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 19/01
Ein
Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen
zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall
entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die
Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als
Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den
Abfallbesitzern hätten tätig werden
dürfen.
§ 1 Abs. 1 UStG
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Urteil vom 16. April 2008
XI R 56/06
1. Überlässt eine Werbeagentur einer
Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von
fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung
vor.
2. Als Bemessungsgrundlage sind die
Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
§ 1 Abs. 1 UStG 1991
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Urteil vom 8. November 2007
V R 20/05
1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die
Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich
in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die
Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie
sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich
die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt
grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als
Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es
als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt.
4. Das trifft für die Regelungen des Rechts
der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die
Abwasserbeseitigung nicht zu.
§ 1 Abs. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 28. November 2002 V
R 18/01
1.
Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen,
wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
2. Für
die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von
Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der
Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb
und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen
wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt
insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt
erfolgt.
3. Ist
mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin,
kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in
Betracht.
§ 1 Abs. 1 UStG 1993 bis 1999
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Beschluss vom
27. November 2003 V R 28/03
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen
haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer
freistellen?
2.
Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche
Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts
oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der
Richtlinie
77/388/EWG?
Was
folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen
Pauschallandwirt?
§ 1 Abs. 1 UStG 1993/1999
§ 1 Abs. 1 UStG 1999
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3
Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4
Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der
Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten
Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende
Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die
Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer
jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn
das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung"
höherwertigen Zustand übergeben wird.
§ 1 Abs. 1 Buchst. a UStG 1993
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
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Urteil vom 26. Oktober 2000
V R 10/00
Zahlt
eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem
Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine
Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt
für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des
Grundstückseigentümers an die Gemeinde (Abgrenzung gegenüber
Abschn. 1 Abs. 11 Satz 1 UStR).
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1991
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Beschluss vom 6. November
2002 V R 50/01
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1.
Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG
einem Mitgliedstaat, die Veranstaltung eines Kartenspiels bereits dann der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines Kartenspiels durch
eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss
zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken
veranstalteten Kartenspiele in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei den
Spielregeln, beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn, mit den
Kartenspielen in den Spielbanken vergleichbar
sind?
2. Kann sich
der Veranstalter auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1991/1993
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Urteil vom 16. Januar 2003
V R 92/01
Die
in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die
die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die
abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die
abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993
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Urteil vom 11. Mai 2006
V R 33/03
Eine
Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom
Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von
Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis
für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat
und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis
ausweist.
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Urteil vom 11. April 2002
V R 65/00
1.
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein
Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig
wird.
2. Keine
Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein
Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis
begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die
weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
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Beschluss vom 21. Juni 2001 V
B 32/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne
besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert und anlässlich
ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt, an diese
steuerpflichtige Leistungen erbringt.
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Urteil vom 26. April 2001 V R
50/99
1.
Wenn jemand im Namen oder unter dem Namen einer von ihm beherrschten nicht
rechtsfähigen Domizilgesellschaft (Sitzgesellschaft) liechtensteinischen
Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt,
sind ihm diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene
zuzurechnen.
2. In
diesem Fall kann ihm (auch) der Vorsteuerabzug aus den an die
Domizilgesellschaft adressierten Rechnungen
zustehen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 15. Januar 2009
V R 9/06
1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen
handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der
Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG
steuerbar ist.
2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort
des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators
gegenüber anderen Unternehmern handelt.
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Urteil vom 10. August 2006
V R 38/05
Eine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von
Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das
Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies
ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der
Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr
abräumt und reinigt.
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Urteil vom 30. März
2006 V R 9/03
Verkauft
der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die
ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als
Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005
V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 20/04
1.
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher
Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an
den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts,
gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet,
dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber
es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers
veräußert.
2.
Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor.
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Urteil vom 21. April 2005
V R 11/03
1.
Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei
defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des
öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer
sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des
Übernehmers
sein.
2. Trotz
zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung
noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche
Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur
mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen
kann.
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Urteil vom 10. April 2003
V R 26/02
Werden
nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch
steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die
steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so können die
steuermindernden Tatsachen sowohl gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO 1977 als auch gemäß § 177 AO 1977 zu
berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
19. Oktober 1995 V R 60/92, BFHE 179, 1, BStBl II 1996,
149).
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Beschluss vom 6. November
2002 V R 7/02
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
1. Ist
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit
Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung
eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche
Spielbank steuerfrei
ist?
2. Verbietet
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem
Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch
eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss
zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen
Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim
Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den
Spielbanken vergleichbar
sind?
3. Kann sich
der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
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Urteil vom 6. Juni 2002
V R 43/01
1.
Ein Leistungsaustausch setzt (lediglich) voraus, dass ein Leistender und ein
Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung
(Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
Leistung und Gegenleistung besteht.
2. Die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die
Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als
Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der
Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt
ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
3.
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als
Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind
umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. Juli 1980
V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980,
622).
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Urteil vom 21. März 2002
V R 62/01
1.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn
eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen
voraus.
2. Auch
bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr
wirksam.
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Urteil vom 20. Dezember 2001
V R 81/99
1.
Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende
Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der
dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen
vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde
zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die
Gemeinde.
2. Ein
für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter
Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter
Zuschuss.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993/1999
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Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06
1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der
Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus
strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen
Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des
Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.
2. Bei Leistungen, zu denen sich die
Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt
grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist
nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein
Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen
Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des
Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller
Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten
Vorteil zieht.
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Urteil vom 7. September
2006 V R 6/05
1.
Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine
Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und
damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer
"Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung" (Anschluss an BFH-Urteile vom
26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom
30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996,
938).
2. Die
unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch
dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die
Rechtsprechung des EuGH zur "nur gelegentlichen" Ausführung von
Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht
erweiternd angewendet werden.
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Urteil vom 18. August
2005 V R 42/02
1.
Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines
Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen
Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei
verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. September 2002
Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002,
I-71/73).
2. Eine
Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer
ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder
ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
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Urteil vom 29. Oktober 2008
XI R 59/07
1. Leistungen eines Vereins, die dem konkreten
Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung
für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten
Individualinteresse der Vereinsmitglieder.
2. Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann
gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher
Beitragsbemessungsmaßstab besteht.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 42/06
1. Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die
lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander
verknüpft sind.
2. Überlässt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter
lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog.
Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3
Abs. 9 UStG 1999 vor.
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Urteil vom 5. Dezember 2007
V R 60/05
1. Für die Frage, ob im Verhältnis
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine
Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert
begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann
sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
2. Die Entwicklung und Pflege eines
Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter
führt zu einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1999, wenn die Gesellschafter der GmbH hierfür
Aufwendungsersatz zahlen.
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Urteil vom 10. August 2006
V R 55/04
1.
Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem
Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt,
unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem
Regelsteuersatz.
2.
Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur
solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
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Urteil vom 7. April 2005
V R 5/04
Nimmt
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue
Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach
§ 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen
steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete
Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den
Masseschulden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1993
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Urteil vom 15. November 2007
V R 15/06
1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen
anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m.
§ 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.
2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur
Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S.
von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die
Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
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Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07
1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein
Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit
(insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen)
erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag
erhält.
2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss
gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8).
Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern
der Grund der Zahlung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 25/96
1.
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils
unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn
entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem
Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich
zuordnen.
2. Die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges
Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein
Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen
herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum
Unternehmen, kann diese nicht unterstellt
werden.
3. Bei einem
PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass
er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom
Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der
Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet
hat.
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Urteil vom 31. Januar 2002 V R
61/96(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 8. März 2001 Rs. C-415/98
-Bakcsi-)
1.
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils
unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn
entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem
Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich
zuordnen.
2. Die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges
Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum
Unternehmen.
3. Ist
--wie im Streitfall-- ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere
Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollständige) Zuordnung des PKW
zum unternehmerischen Bereich kann u.a. daraus abgeleitet werden, dass der
Kläger die private Verwendung des PKW gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des Art. 6
Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für die Besteuerung
eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt
hatte.
4. Entnimmt
der Steuerpflichtige den PKW, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor
der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es nach Art. 5
Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG unzulässig, die Entnahme zu
besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den PKW dann veräußert, so ist
diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht
der Umsatzsteuer.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991/1993
-
Urteil vom 9. August 2007
V R 27/04
1. Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern
vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine
"sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b
UStG 1991/1993 durch.
2. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern
die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat
keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten
Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen
Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung).
3. Mitgliedsbeiträge können Entgelt
für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993
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Urteil vom 2. März
2006 V R 35/04
1.
Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR
einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie
ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung --anders
als eine Entnahme-- steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt,
diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003,
813).
2. Die
Veräußerung des PKW unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach
§ 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu
besteuern.
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Urteil vom 20. Dezember
2005 V R 30/02 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 15. September
2005 C-58/04 --Köhler--, BFH/NV Beilage 2006,
17,UR 2005,
543)
1.
Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines
Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der
Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
endet.
2.
Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines
Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen
die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen
können.
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Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 34/03
Die
Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen
"Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.
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Urteil vom 6. Mai 2004
V R 40/02
Der
Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen
"Entschädigung bzw. Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993
sein.
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Urteil vom 19. Februar
2004 V R 10/03
1.
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den
Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes
(sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten
gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße
Holzlieferung in
Betracht.
2.
Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der
Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten
einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des
Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die
dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm
Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein
sollen.
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Urteil vom 16. Januar 2003
V R 72/01
Eine
Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit
der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich
vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen
Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das
Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung gemäß § 635 BGB
verlangt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999
-
Urteil vom 18. Juni 2009
V R 77/07
Zum unternehmerischen Bereich einer
Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen
Vereins.
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Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 70/07
1. Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem
Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind
steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigennützigen
Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4
Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
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Urteil vom 18. August
2005 V R 31/04
1.
Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache,
an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er
dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die
Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes
vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine
Leistung.
2.
Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der
Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück
für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse
einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der
Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an
den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist
in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1991/1993
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Beschluss vom 18. Juli 2002 V
B 112/01
1.
Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten
(Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur
Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den
Dritten für diese Umsätze gezahlte
Entgelt.
2. Ein
Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine
gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die
Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach
der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht
nicht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1993
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Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG 1991
-
Urteil vom 20. Dezember 2001
V R
8/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai
2001Rs. C-322/99
-Fischer-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie
77/388/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine "Bestandteile" (mit
Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingefügt wurden. Dienstleistungen
(sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die
zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind
(z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu
"Bestandteilen" des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH
vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 im Streitfall
Fischer).
2. Eine
Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des
§ 25a Abs. 1 UStG 1991 scheidet aus, wenn der Entnahmewert den
Einkaufspreis nicht
übersteigt.
3.
Eine in der Vorabentscheidung erwogene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, soweit die
Entnahme nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser
Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten
nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten des Klägers vor der
Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig
verbraucht worden ist, kann nicht auf § 15a UStG gestützt werden,
wenn der entnommene PKW kein Investitionsgut, sondern Gegenstand des
Umlaufvermögens des Unternehmens ist.
-
Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R
106/98(Nachfolgeentscheidung
zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323/99 - Brandenstein
-)
1.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von
einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben
hat, unterliegt nicht der
Umsatzbesteuerung.
2.
Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind,
die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der
Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme
des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai
2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer,
Brandenstein).
3.
Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände,
die
- aufgrund ihres
Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren haben und die
ferner
- zu einer
dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Gegenstands geführt
haben.
Nicht dazu
gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich
derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von
Gegenständen erforderlich
sind.
4.
Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen
Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im
Zeitpunkt der
Entnahme.
5. Zur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen
Fällen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991
-
Urteil vom 24. August 2000
V R 9/00
Der
Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes
entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den
Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den
Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen, wie die Dauer der
tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke
zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen
Verwendung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993
-
Urteil vom 8. Oktober 2008
XI R 58/07
Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein
Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im
Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke
überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Gebäudes.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung
-
Urteil vom 24. Juli 2003
V R 39/99 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003
Rs. C-269/00 --Seeling--)
1.
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise
unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken)
nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf
das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch
genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 1 UStG
abziehen.
2. Die
(teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für
den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie
Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Änderung
der
Rechtsprechung).
3.
Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als
steuerpflichtiger Eigenverbrauch der
Umsatzbesteuerung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 66/06
1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht
voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens
getätigt werden.
2. Das Halten von Rennpferden aus
Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1
UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993
-
Urteil vom 2. Juli 2008
XI R 60/06
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende
Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999
gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der
Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen,
jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits
vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des
Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem
1. April 1999 entfällt.
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Urteil vom 10. Februar
2005 V R 76/03
1.
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen
Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
(§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum
Vorsteuerabzug.
2.
Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15
Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG nicht
vereinbar.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993
-
Urteil vom 20. Dezember 2005
V R 14/04
1.
Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen
durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren
Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1993 der
Umsatzsteuer.
2. Die
zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur
Ausführung dieser Umsätze verwandt
worden.
3. Die
Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks
vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die
Grundstückslieferung nicht (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
-
Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
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Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 49/05
Die
Verwendung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen
und im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger
Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbrachten
Straßenfahrzeugs für einen unzulässigen Binnenverkehr innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft führt neben der Entstehung der Zollschuld
auch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Entstehung der
Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Binnentransport nur im
umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt worden
ist.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UStG 1993
-
Urteil vom 28. September 2006
V R 65/03
Der
innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Kfz durch Bedienstete des EWI kann
auch dann nach § 4b Nr. 3 UStG 1993 i.V.m. Art. 10 des
EWI-Sitzabkommens von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der PKW zwar erst nach
Aufnahme der Beschäftigung beim EWI erworben, aber als
Übersiedlungsgut innerhalb der Frist nach dieser Bestimmung des Abkommens
"eingeführt" wurde.
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1999
-
Urteil vom 20. Dezember
2006 V R 11/06
1.
Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht
ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung
anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den
Bestimmungsort grundsätzlich keinen
Einfluss.
2. Die
Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis
einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 51/06
1. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise
hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf
privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt.
3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze
ausführt.
4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von
Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr
Unternehmen verwendete, sondern lediglich in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999
-
Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
-
Beschluss vom 13. Juli 2006
V R 40/04
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt,
a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder
b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG?
2. Falls
die Frage 1 verneint
wird:
a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich?
b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt?
§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs. 1, 3 Abs. 11, 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UStG 1993
-
Urteil vom 2. März
2006 V R 25/03
1.
Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine gegenüber der
bloßen Beschaffung des Touristenvisums eigene, selbständige sonstige
Leistung dar.
2. Die
von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte Betreuungsleistung ist nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerfrei, wenn die von ihm in
Anspruch genommene Reisevorleistung durch ein Betreuungsunternehmen im
Drittlandsgebiet bewirkt wird. § 25 UStG 1993 greift ein, wenn die
Leistung gegenüber Endverbrauchern erbracht
wird.
3. Die von
einem Unternehmer im eigenen Namen für andere Unternehmen auf deren
Rechnung besorgte Betreuungsleistung ist nicht steuerbar nach
§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs. 1, 3 Abs. 11 UStG
1993, wenn die Betreuungsleistung durch ein Betreuungsunternehmen im
Drittlandsgebiet erbracht wird.
§ 1 Abs. 1 a UStG 1993
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Urteil vom 24. Februar 2005 V
R 45/02
1.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des
§ 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die
wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen
kann.
2. Zu den
dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12
Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die
Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der
Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der
Nutzung ausschließen kann.
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Urteil vom 18. Januar
2005 V R 53/02
Die
Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im
Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das
Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück
ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das
Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer
Betrieb.
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
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Urteil vom 1. August 2002
V R 17/01
1.
Der Annahme einer Geschäftsveräußerung nach § 1
Abs. 1 a Satz 2 UStG 1993 steht nicht entgegen, wenn einzelne
Wirtschaftsgüter nicht übertragen
werden.
2. Eine
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a
Satz 2 UStG 1993 kann auf mehreren zeitlich versetzten
Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des ganzen
Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen
Tätigkeit --insbesondere auch für den Erwerber-- offensichtlich
ist.
-
Beschluss vom 23. Januar 2002
V R 84/99
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist eine
allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete
(Personen-)Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von
Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn sie nach Gründung
der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an
die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und
andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt waren und wenn in
dem betreffenden Mitgliedstaat die Übertragung des Gesamtvermögens so
behandelt wird, als ob keine Lieferung bzw. Dienstleistung vorliegt (Art. 5
Abs. 8 Satz 1, Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG)?
§ 1 Abs. 1 a UStG 1993/1999
-
Urteil vom 7. Juli 2005 V
R 78/03
1.
Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des
Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend
wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen
verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder
aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich
verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche
nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen
werden.
2. Auch eine
derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine
nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG sein.
§ 1 Abs. 1a UStG 1991/1993
-
Urteil vom 8. März 2001
V R 24/98
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
Zu
prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem
Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.
Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs
maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl.
Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Wird
bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert
wird.
Wird dagegen
später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes
angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter)
Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
§ 1 Abs. 1a UStG 1993
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Urteil vom 30. April 2009
V R 4/07
Eine Geschäftsveräußerung i.S.
des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten
oder verpachteten bebauten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur
teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber
zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser
Flächen auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen
ist. Für die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen
Vermietungstätigkeit durch den erwerbenden Unternehmer reicht es aus, wenn
dieser einen Mietvertrag übernimmt, der eine nicht unwesentliche
Fläche der Gesamtnutzfläche des Grundstücks umfasst.
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Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06
1. Eine Geschäftsveräußerung i.S.
von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige
Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise
steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke
nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt
(Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05,
BFH/NV 2007, 2436).
2. Der Gegenstand der
Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten
Grundstücksteil.
3. Eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische
Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der
Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige
Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in
Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine
eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am
Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom
6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006,
219).
4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es
bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter
Nutzungsvereinbarungen nicht an.
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Urteil vom 4. Juli 2002
V R 10/01
Eine
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG
liegt auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht
mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur
Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des
Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den
Übernehmer gewährleistet ist.
§ 1 Abs. 1a UStG 1993 in der 1998 geltenden Fassung:
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Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05
1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer
das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur
Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück
alleiniger Vermietungsgegenstand war.
2. Dieser Vorgang löst beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG aus.
3. Die durch Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück
entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung
gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag
ein.
4. Der ursprüngliche Vermieter
überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil
der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 1 Abs. 1a UStG 1993/1999
§ 1 Abs. 1a UStG 1999
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Urteil vom 18. September 2008
V R 21/07
Ist Gegenstand der Übertragung ein zu
bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung
der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999
vor.
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Urteil vom 11. Oktober 2007
V R 57/06
Die Lieferung eines weder vermieteten noch
verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG.
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Urteil vom 23. August 2007
V R 14/05
1. Die nichtsteuerbare
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt
voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die
Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung liegt
auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in
seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
2. Die Übertragung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung
ohne großen finanziellen Aufwand ist keine eigenständige
Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das
übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht
(Fortführung von BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01,
BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665).
§ 1 Abs. 2, Abs. 2 a UStG 1993
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Urteil vom 30. März 2006
V R 19/02
1.
Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993
bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG
1993.
2. Der Begriff
"Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst
bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie
Optionen im Warentermingeschäft.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 UStG 1999
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Urteil vom 20. Dezember
2006 V R 11/06
1.
Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht
ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung
anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den
Bestimmungsort grundsätzlich keinen
Einfluss.
2. Die
Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis
einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
§§ 1 und 2 UStG 1993
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Urteil vom 11. Dezember
2003 V R 48/02
1.
Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche
Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG
geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können
mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit
kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen,
wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das
Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück
unternehmerisch zu
nutzen.
2. Im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und
Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht
vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht
dem entsprechen, was unter Fremden üblich
ist.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift
des
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
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