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§ 9 UStDV
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Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06
1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen
die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV
genannten Nachweise grundsätzlich aus.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet.
Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu,
dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu
erbringen sind.
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