Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 8 UStDV
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Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06
1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen
die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV
genannten Nachweise grundsätzlich aus.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet.
Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu,
dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu
erbringen sind.
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Beschluss vom 2. März
2006 V R 7/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Stehen
die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Steuerbefreiung bei
Ausfuhren in ein Drittland einer Gewährung der Steuerbefreiung im
Billigkeitswege durch den Mitgliedstaat entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen
der Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen, aber auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen
konnte?
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