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§§ 69 und 70 Abschn. A IV. Nr. 5 UStDV
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Urteil vom 23. Juli 2009
V R 66/07
1. Die Vorsteuerpauschalierung zum Zwecke der
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens nach § 23 UStG i.V.m.
§ 70 UStDV für bestimmte Berufsgruppen erfordert, dass das FA den
Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten
Berufsgruppe zuordnen kann.
2. Übersetzer sind keine "Schriftsteller" im
Sinne der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A IV.
Nr. 5. Eine einzelfallorientierte Zuordnung von Übersetzern zu dieser
Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer
(Literaturübersetzer, Fachübersetzer), je nach der
Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung,
widerspricht dem Vereinfachungszweck.
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