Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 59 UStDV
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Urteil vom 10. April 2003
V R 35/01
1.
Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen setzt zunächst voraus, dass
dem Unternehmer abziehbare Vorsteuerbeträge berechnet worden
sind.
2.
§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG verstößt weder gegen das
DBA-Brasilien noch gegen das GG.
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Beschluss vom 22. Februar 2001
V R 26/00
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Liegt in
einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für
Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des
Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9
der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?
§§ 59 ff. UStDV
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Urteil vom 22. Mai 2003
V R 97/01
Zur
Auslegung der Begriffe "ansässig" und "Sitz der wirtschaftlichen
Tätigkeit" (§ 18 Abs. 9 UStG
1993)
Mit dem
Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und
7 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und
Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m.
Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe "ansässig" bzw.
"Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" sind daher richtlinienkonform
auszulegen.
§§ 59 ff. UStDV 1980/1993
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Urteil vom 10. April 2003 V R
26/00 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs.
C-185/01 --Auto Lease Holland BV--)
Betankt
ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer
Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über
Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine
Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die
Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem
Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft
über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein
Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die
Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.
§§ 59 ff. UStDV 1993
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Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 58/06
1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für
das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung
begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat,
steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist
grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben
dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007
Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).
2. Die Bindungswirkung der
Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische
Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von
Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des
Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht,
dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer
festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze
tätigt.
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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