Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 51 UStDV 1980
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Urteil vom 3. November 2005
V R 56/02
Der
Empfänger einer im Erhebungsgebiet (jetzt: Inland) steuerpflichtigen
Werklieferung eines nicht im Erhebungsgebiet (jetzt: Ausland) ansässigen
Unternehmers hatte nach § 18 Abs. 8 UStG 1980 i.V.m.
§§ 51 Abs. 2, 54 UStDV 1980 die Umsatzsteuer auch dann
einzubehalten und an das zuständige FA abzuführen, wenn er die
Werklieferung nicht für sein Unternehmen, sondern für seinen
nichtunternehmerischen Bereich bezogen hatte.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV 1993
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 20/04
1.
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher
Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an
den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts,
gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet,
dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber
es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers
veräußert.
2.
Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV 1993
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Urteil vom 21. März 2002
V R 62/01
1.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn
eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen
voraus.
2. Auch
bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr
wirksam.
§§ 51 ff. UStDV 1993
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Urteil vom 17. Juni 2004 V R
61/00
(Nachfolgeentscheidung
zum EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard
Bockemühl)
Bei
richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8
UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 ist die Vorschrift des
§ 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der
Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG
Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen
kann.
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Beschluss vom 22. November 2001
V R 61/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Muss
der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21
Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch
genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu
können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG ausgestellte Rechnung
besitzen?
2. Falls
diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es
schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses
Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet
werden?
3. Welche
Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der
Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht
hat?
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