Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 48 Abs. 1 UStDV
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf
die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die
Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte
Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer
zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung
nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
§ 48 Abs. 4 UStDV
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf
die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die
Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte
Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer
zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung
nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
§ 48 Abs. 4 UStDV 1999
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Urteil vom 6. November 2002
V R 21/02
1.
Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV
zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies
gilt auch im Fall der
Insolvenz.
2. Soweit
die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die
Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach
§ 48 Abs. 4 UStDV.
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