Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 46 UStDV
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf
die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die
Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte
Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer
zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung
nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
§§ 46 bis 48 UStDV
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 63/03Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003
18 K 5779/02 AO(EFG
2004, 17)
1.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine
Steueranmeldung.
2.
Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete
Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag
festsetzen.
3. Eine
auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der
Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die
Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der
Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und
entrichten.
§§ 46 ff. UStDV 1993
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Urteil vom 18. Juli 2002
V R 56/01
1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von
Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an
das FA abgeführten--
Vorauszahlungen.
2. Zu
diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach
§ 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die
Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer
benötigt wird.
3.
Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den
Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu
berücksichtigen.
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