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§ 17a UStDV
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Urteil vom 12. Mai 2009
V R 65/06
1. Belege zum Nachweis einer Beförderung
oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a
UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den
Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.
2. Der Belegnachweis nach § 6a
Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung.
Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben
begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen
Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
vorliegen.
3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein
Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine
Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält
(entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009
IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60
Rz 38).
4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum
Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den
Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV
ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit
der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im
Einzelfall.
§ 17a UStDV 1993
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Urteil vom 6. Dezember 2007 V R
59/03(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 27. September 2007
Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813, IStR 2007, 747, HFR 2007,
1256)
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach
§ 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a,
17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind
keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als
innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3
UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und
wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der
Rechtsprechung).
3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten
nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht
erfüllt sind.
4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,
wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der
objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a
Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch
wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend
§§ 17a, 17c UStDV erbrachte.
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Urteil vom 8. November 2007
V R 26/05
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach
§ 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a,
17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Der Unternehmer muss die Identität des
Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch
Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die
Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.
3. Der Unternehmer hat im Rahmen des
§ 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar
nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer
oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für
den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.
§ 17a UStDV 1999
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Beschluss vom 29. Juli 2009
XI B 24/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der
inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der
Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt.
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Urteil vom 8. November 2007
V R 71/05
Die Verpflichtung des Unternehmers nach
§ 6a Abs. 3 UStG 1999, gemäß § 17a UStDV
1999 durch Belege die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, widerspricht
nicht dem Gemeinschaftsrecht.
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Urteil vom 8. November 2007
V R 72/05
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach
§ 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a,
17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind
keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als
innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3
UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und
wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der
Rechtsprechung).
3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten
nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht
erfüllt sind.
4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,
wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der
objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren,
auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.
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Urteil vom 1. Februar 2007
V R 41/04
1.
Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999
"soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1
bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen
werden.
2.
§ 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet
jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten
Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung
führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege --z.B. durch
die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers--
erbracht werden
kann.
3. Die Frage
des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV
1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das
FG.
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Urteil vom 7. Dezember 2006
V R 52/03
1.
Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt
gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht
für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung
unterliegen.
2. Der
Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts
der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der
gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist
Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das
FG.
3.
Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des
§ 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie
aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter
haben.
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Urteil vom 30. März
2006 V R 47/03
Hat
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a
Abs. 1 UStG 1999 ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3
Satz 2 UStG 1999, § 17c UStDV 1999 erforderlichen Buchnachweis
rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV
1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem FG nachgeholt werden.
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Beschluss vom
25. November 2005 V B 75/05
1.
Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen
Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in
§ 6a Abs. 4 UStG berufen
kann.
2. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im
summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts
nicht abschließend zu
entscheiden.
3. Zu
den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines
Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden
kann.
§ 17a Abs. 1 UStDV 1993
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Beschluss vom 10. Februar
2005 V R 59/03
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Darf
die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung,
die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der
Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht
rechtzeitig
geführt?
2.
Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige
zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
verschleiert hat?
§ 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 UStDV 1993
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Urteil vom 18. Juli 2002 V R
3/02
1.
Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte
Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in
einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes
durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine
schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt
werden.
2. Mit einer
erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen
Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands
der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht
erbringen.
3. Es
entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen
Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in
Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den
Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu
besitzen.
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