Urteil vom 28. Mai 2009
V R 23/08
1. Der Unternehmer muss den
buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6
Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen,
zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben
hat.
2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte
Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für
Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder
berichtigen.
3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig
geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die
Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven
Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis
Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).