Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 21 TabStG
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Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 38/01
1.
In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte
Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle
ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem
Gemeinschaftsrecht
vereinbar.
2.
Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die
die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der
Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein
Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede
andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich
der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und
C-246/02).
3.
Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur
Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in
der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im
Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert
werden.
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Beschluss vom 7. Mai 2002
VII R 39/01
1.
Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die
Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch
besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich
hinzuweisen ist?
2.
Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht
wird:
Ist
Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der
gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem
Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte
wissen
müssen?
3.
Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht
wird:
Spielt es
für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3
Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige)
Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
§ 21 Satz 1 TabStG
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 23/04
Für
die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 24/04
1.
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
2.
Beteiligt am vorschriftswidrigen Verbringen i.S. des Art. 233
Buchst. d ZK ist auch derjenige, der Räume bereitstellt, in denen die
Waren aus dem für das vorschriftswidrige Verbringen benutzten
Beförderungsmittel entladen werden können. Maßgeblich ist
insoweit nicht das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen der Räume
und deren Benutzung für die Entladung, sondern bereits die vorherige Zusage
einer späteren Nutzung der Räume.
§ 21 Satz 1 TabStG 1993
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Urteil vom 30. August
2005 VII R 1/00
1.
Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte--
auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der
zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
2.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980, wonach die
Tabaksteuerschuld infolge der Nichtverweisung auf die zollrechtlichen
Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld bei einer Einziehung
der tabaksteuerpflichtigen Ware nicht erlosch, verstieß nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, sondern war durch sachgerechte Gründe
gerechtfertigt.
3.
Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das
Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten
zurück (sog. "agent provocateur"), liegt darin ein besonderer Umstand, der
zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen
kann (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
4.
Dem Anspruch auf Erlass/Erstattung des Hauptverpflichteten eines
gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Art. 13 VO Nr. 1430/79
steht das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
zollrechtlichen Pflichten aus dem Versandverfahren bedient hat, nicht entgegen.
Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer
Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit (Änderung der
Rechtsprechung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs.
C-222/01).
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