Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
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Urteil vom 20. April 2004
VII R 44/03
1.
Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff des
räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass bereits die
Einspeisung des in einer begünstigten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage
erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem
Ausschluss der Steuerbefreiung
führt.
2. Von
einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage kann
jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn mit dem in der Anlage erzeugten Strom
ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale
Abnahmestellen versorgt werden.
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Urteil vom 20. April 2004
VII R 54/03
1.
Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff des
räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass die
Einspeisung des in einem begünstigten Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms
in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem Ausschluss der
Steuerbefreiung
führt.
2. Von
einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage kann dann
ausgegangen werden, wenn der in der Anlage erzeugte Strom der Stromversorgung
von ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde ansässigen
Letztverbrauchern dient.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
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Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 42/08
1. Der Begriff der Anlage i.S. von § 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
eigenständig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen
in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden können.
2. Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei
in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von
Strom und Wärme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber
zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernwärme
betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG anzusehen.
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Urteil vom 20. April 2004
VII R 44/03
1.
Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff des
räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass bereits die
Einspeisung des in einer begünstigten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage
erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem
Ausschluss der Steuerbefreiung
führt.
2. Von
einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage kann
jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn mit dem in der Anlage erzeugten Strom
ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale
Abnahmestellen versorgt werden.
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Urteil vom 20. April 2004
VII R 54/03
1.
Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff des
räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass die
Einspeisung des in einem begünstigten Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms
in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem Ausschluss der
Steuerbefreiung
führt.
2. Von
einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage kann dann
ausgegangen werden, wenn der in der Anlage erzeugte Strom der Stromversorgung
von ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde ansässigen
Letztverbrauchern dient.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG
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Urteil vom 30. November
2004 VII R 41/03
1.
Zur Qualifizierung eines Unternehmens als "Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes" legt § 2 Nr. 4 StromStG einen eigenständigen
Unternehmensbegriff fest, der eine Berücksichtigung der Haupttätigkeit
der mit diesem Unternehmen organschaftlich verbundenen Unternehmen nicht
zulässt.
2. Die
stromsteuerrechtliche Bevorzugung von Gütertransporten im
Schienenbahnverkehr gegenüber Mineralöltransporten in
Rohrfernleitungen (Pipelines) verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 9 Abs. 3 StromStG
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Urteil vom 21. April 2009
VII R 24/07
Ein Unternehmen, dessen
Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem
rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem mit mehreren Verdichterstationen durch
das deutsche Hoheitsgebiet liegt, ist kein Energieversorgungsunternehmen der
Unterklasse 40.20.3 der WZ 93 und damit kein Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG, sondern betreibt den
Transport von Gasen in Rohrfernleitungen, der der Unterklasse 60.30.0 der
WZ 93 zuzuordnen ist. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung
kommt daher nicht in Betracht.
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Urteil vom 24. Januar
2006 VII R 44/04
Der
Betrieb eines Augenoptikers ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer
Stromsteuerbegünstigung kommt deshalb nicht in
Betracht.
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Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 27/04
1.
Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und
Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer
Steuerbegünstigung kommt daher nicht in
Betracht.
2. Der
Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen
eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG
besitzt.
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Urteil vom 30. November
2004 VII R 41/03
1.
Zur Qualifizierung eines Unternehmens als "Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes" legt § 2 Nr. 4 StromStG einen eigenständigen
Unternehmensbegriff fest, der eine Berücksichtigung der Haupttätigkeit
der mit diesem Unternehmen organschaftlich verbundenen Unternehmen nicht
zulässt.
2. Die
stromsteuerrechtliche Bevorzugung von Gütertransporten im
Schienenbahnverkehr gegenüber Mineralöltransporten in
Rohrfernleitungen (Pipelines) verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Urteil vom 24. August
2004 VII R 23/03
1.
Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG ist eine vom Gesetzgeber
vorgenommene Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
zu beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in
Art. 20 Abs. 3 GG angelegte
Rechtsstaatsprinzip.
2.
Eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von
Kaffee-Extrakten liegt, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.
von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer
Steuerbegünstigung kommt deshalb nicht in
Betracht.
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Beschluss vom
2. März 2004 VII B 211/03
Es
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl
Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25
Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG
festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen
haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart
verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.
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