Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R
99/04
1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem
StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise
erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft
werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und
Inhalt vollständig erfüllt sind.
2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht
ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger
der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten
steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7
StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von
Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF).
3. Die --auch formlos mögliche-- Bestimmung
des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser
nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen
unangemessen kurzer Frist entfallen.
4. Die Rechtsfolgen einer
Strafbefreiungsvorschrift treten nur ein, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt sind; ein diesbezüglicher Tatbestandsirrtum ist
unbeachtlich.