Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 Abs. 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StraBEG
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Beschluss vom 7. November 2007
X B 103/05
1. Für die Anfechtung eines
Aufhebungsbescheids i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4
StraBEG, wonach u.a. die Gewährung von AdV ausgeschlossen ist, erfasst auch
Aufhebungsbescheide i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1
StraBEG.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG
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Urteil vom 22. Mai 2007
IX R 55/06
1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der
gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam,
steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem
Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.
2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende
Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist
nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so
kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden
die Einspruchsfrist auslösen.
§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StraBEG
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Urteil vom 12. Dezember 2007
X R 31/06
1. Der Ausschlussgrund des § 7
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift im Fall des Erscheinens
eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente, in
denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar
ermittelt.
2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2
StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden
Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nur ausgeschlossen, wenn zugleich die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen.
3. Die Voraussetzungen des § 8
Abs. 2 StraBEG sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der
strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im StraBEG genannten Gründen nicht
mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des
§ 7 StraBEG vorliegt.
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