Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 23 StVZO
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
§ 23 Abs. 1b StVZO
§ 23 Abs. 1c StVZO
§ 23 Abs. 6 a StVZO
-
Urteil vom 8. Februar 2001 VII R
73/00
Auch
bei Kfz mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als LKW
grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft
(Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26/99,
BFH/NV 2001, 284).
§ 23 Abs. 6a StVZO
-
Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH
entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu
beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2
Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage,
ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.
|