Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 467 StPO
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Urteil vom 18. Oktober 2007
VI R 42/04
1. Strafverteidigungskosten sind
Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst
war.
2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende
Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen
Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der
Staatskasse zur Last fallen.
§ 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
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Beschluss vom 7. März
2007 X B 76/06
Verstirbt
der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über
seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend
entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das
Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss
einzustellen.
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