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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 206a StPO - Alphaversion



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§ 206a Abs. 1 StPO

  • Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06

    Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

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