Beschluss vom 14. Juli 2008
VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer
Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.
des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde
ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht
kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht,
dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden
Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw.
Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i.S. des § 4
Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der
Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im
Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5
Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.