Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06
1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4
EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.
2. § 12 Nr. 4 EStG begründet
nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche
Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu
schaffen.
3. Ausgleichszahlungen an das geschädigte
Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12
Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
4. Der Anwendungsbereich des § 12
Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat
verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das
begangene Unrecht dient.