Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 2 Abs. 3 StGB
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Beschluss vom 27. Oktober 2000
VIII B 77/00
Bei
summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für
Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im
Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE
84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum
31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter
anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So
können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich
verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche
Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB
entgegen.
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