Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 156 StGB
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Urteil vom 26. Juli 2005
VII R 57/04
1.
Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die
Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die
Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner
Angaben
verpflichtet.
2.
Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte
Vermögensverzeichnis, wird allein dadurch kein neues Verfahren in Gang
gesetzt. Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung eine erneute Ermessensentscheidung nur dann zu
treffen, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Gründe
darlegt, die eine Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
geboten erscheinen lassen.
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