Urteil vom 4. Dezember 2007
VII R 64/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des
Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die
Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen
ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die
Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen
Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen Steuerberater.
2. Erforderlich ist ein auf die konkrete
Situation des betroffenen Steuerberaters bezogener substantiierter und
glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die Gefahr
ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter
dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Ob dieser
Entlastungsbeweis gelungen ist, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen
Tatsachenwürdigung.
3. Der Umstand allein, dass die steuerberatende
Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht
für den Entlastungsbeweis nicht aus; jedoch können arbeitsvertragliche
Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf
Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige
Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den
Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam
kontrolliert werden kann.
4. Eine konkrete Gefährdung von
Auftraggeberinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn sich der
betroffene Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen
Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen hat und sich an gesetzliche
Vorgaben nicht hält, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtabwägung insbesondere die Verletzung steuerlicher Pflichten des
Steuerberaters zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.