Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 11 StBerG
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Urteil vom 11. April 2006
VI R 64/02
1.
Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte
auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und
ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch
macht.
2. Lehnt das
Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen
vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag
allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder
Gesellschaften i.S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von
Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8
StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner
Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung
rechtswidrig.
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