Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 38a StBerG
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Urteil vom 31. März 2009
VII R 29/08
Befreiung von der Steuerberaterprüfung
aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann
einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn
dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder
Vorbildung besaß.
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 59/02
Die
Gewährung eines Anspruches auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung
nur für "ehemalige" Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung ist nicht
verfassungswidrig.
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Urteil vom 22. Januar 2002 VII
R 2/01
1.
Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber
nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich)
teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter
Art tatsächlich betrieben
hat.
2. Die
Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der
Zielsetzung dieses Studienangebots als "Hochschulstudium" i.S. des
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein
"Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen
dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht
verlangt.
3. Die
Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Prüfungsbewerber durchlaufen
haben muss, bestehen selbständig neben den Anforderungen an den erworbenen
Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlussprüfung
einer (anerkannten ausländischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine
Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat,
rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf, dass er ein
Hochschulstudium absolviert hat.
§ 38a Abs. 1 StBerG
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Urteil vom 21. November
2006 VII R 39/06
Die
Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den
Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche
Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte
praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu
berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht
ergangen war.
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