Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 StBerG
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG
-
Urteil vom 31. März 2009
VII R 29/08
Befreiung von der Steuerberaterprüfung
aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann
einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn
dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder
Vorbildung besaß.
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG
-
Urteil vom 30. März
2004 VII R 68/03
1.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist eine Einrichtung der
kommunalen Selbstverwaltung, nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde
des Freistaates Bayern. Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbands erfüllen deshalb mit ihrer früheren
Tätigkeit für den Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
StBerG.
2. Die
Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
StBerG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch
Tätigkeiten als Bediensteter des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbands von ihr erfasst
werden.
3. Die
Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1
Nr. 4 Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und
der Länder verstößt weder gegen die Freiheit der Berufswahl
gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1
GG.
|