Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 37a StBerG
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Urteil vom 6. März 2001 VII
R 38/00
1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die
Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem
Recht.
2. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der
besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die
Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des
Durchschnitts der Noten für einzelne
Prüfungsleistungen.
§ 37a Abs. 2 StBerG
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Urteil vom 1. April 2008
VII R 13/07
1. Die Eignungsprüfung gemäß
§ 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater"
i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei
Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos
Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.
2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als
Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland
abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht
teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen
Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine
Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.
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Beschluss vom 12. April
2005 VII B 294/04
Berufsbewerber,
die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und
Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur
Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich
nicht zugelassen werden.
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