Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 36 StBerG
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Beschluss vom 12. April
2005 VII B 294/04
Berufsbewerber,
die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und
Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur
Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich
nicht zugelassen werden.
§ 36 Abs. 1 StBerG
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Urteil vom 21. November
2006 VII R 39/06
Die
Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den
Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche
Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte
praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu
berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht
ergangen war.
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG
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Urteil vom 22. Januar 2002 VII
R 2/01
1.
Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber
nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich)
teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter
Art tatsächlich betrieben
hat.
2. Die
Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der
Zielsetzung dieses Studienangebots als "Hochschulstudium" i.S. des
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein
"Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen
dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht
verlangt.
3. Die
Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Prüfungsbewerber durchlaufen
haben muss, bestehen selbständig neben den Anforderungen an den erworbenen
Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlussprüfung
einer (anerkannten ausländischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine
Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat,
rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf, dass er ein
Hochschulstudium absolviert hat.
§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG
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Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R
18/00
Es
verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten
Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht
auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet
wird.
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